OGH 5Ob32/24b

OGH5Ob32/24b29.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*, 2. R*, beide vertreten durch Dr. Peter Perner, Mag. Christoph Breindl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. M*, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, sowie 2. sämtliche übrigen Mit‑und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 53 R 290/23p‑41, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 7. November 2023, GZ 7 MSch 2/23t‑36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00032.24B.0229.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Wohnungseigentumsrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt

 

Begründung:

[1] Die Parteien sind Mit‑ und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Erstantragstellerin ist Miteigentümerin von 290/3942‑Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W 18/Haus 3, der Zweitantragsteller Miteigentümer von 306/3842‑Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W 21/Haus 6.

[2] Die Antragsteller begehren, die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer der Anlage zum – näher von ihnen konkretisierten – Anschluss ihrer Objekte an die Fernwärme zu ersetzen.

[3] Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragsgegnerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[5] Während der erstinstanzliche Sachbeschluss durch Hausanschlag zugestellt worden war, unterblieb nach der Aktenlage bislang die Zustellung der Rekursentscheidung an die übrigen Wohnungseigentümer.

[6] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Erstantragsgegnerin die Abänderung im Sinn einer Abweisung der Sachanträge an.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden.

[8] 1. Die Antragsteller begehren die Zustimmung zur Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Gemäß § 52 Abs 2 Z 1 WEG kommt den übrigen Wohnungseigentümern grundsätzlich Parteistellung zu, die an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft ist (RS0083100; RS0083106; RS0083185).

[9] 2. Das Erstgericht hat dem zwar dadurch entsprochen, dass es die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags und seines Sachbeschlusses an die sich im Verfahren nicht beteiligenden Mit‑ und Wohnungseigentümer durch Hausanschlag im Sinn des § 52 Abs 2 Z 4 WEG verfügte; die Zustellung der Rekursentscheidung erfolgte nach der Aktenlage aber nur an die rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller und der Erstantragsgegnerin. Ein Hausanschlag der Rekursentscheidung unterblieb bisher.

[10] 3. Damit ist aber die Frist für die allfällige Erhebung eines Revisionsrekurses durch weitere Mit‑ und Wohnungseigentümer bisher nicht in Gang gesetzt worden. Das Erstgericht wird daher eine Zustellung des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses durch Hausanschlag auch an die übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer zu veranlassen haben. Die neuerliche Vorlage der Akten wird erst nach Einlangen eines allfälligen weiteren Rechtsmittels oder fruchtlosem Verstreichen der Revisionsrekursfrist für die übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer zu erfolgen haben.

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