Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Über das Vermögen des Leopold P*** wurde vom Erstgericht am 8.9.1983 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Reitböck zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluß vom 22.10.1985, ON 123, hat das Erstgericht die Beschlüsse der 7.Gläubigerausschußsitzung vom 3.10.1985 genehmigend zur Kenntnis genommen, vom Untersagungsrecht (§ 95 KO) nicht Gebrauch gemacht und insbesondere gemäß § 119 Abs.5 KO verfügt, daß die behaupteten Schadenersatzforderungen des Gemeinschuldners gegen die Firma A*** I*** L*** Gesellschaft mbH (in der Folge kurz: Firma A***) aus dem Nichtabschluß des Leasingvertrages über näher genannte Liegenschaften bzw. wegen Ersatzes des vorvertraglichen Vertrauensschadens (Höhe des Leasing-Engagements etwa 9,677.000 S ausgeschieden werden, von der Eintreibung der genannten Forderungen abgesehen wird und diese Forderungen dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Das Rekursgericht hat den von der Firma A*** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt, aus nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen:
Der Firma A***, die nach dem Aktenstand nicht Gläubigerin des Gemeinschuldners, sondern (beklagter) Prozeßgegner in einem von diesem mit Verfahrenshilfe zu 15 Cg 45/86 des Handelsgerichtes Wien eingeleiteten Zivilprozeß sei, komme keine Rekursberechtigung zu. Der Kreis der Rekursberechtigten sei im Konkursverfahren - außer in den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 125 Abs.2 und 155 KO - nicht ausdrücklich umschrieben, weshalb nach Lehre (Bartsch-Pollak 3 I 696 in Verbindung mit II 25 f.; Bartsch-Heil, Grundriß 4 RdNr.53) und Rechtsprechung (EvBl.1962/144, EvBl.1968/165, EvBl.1973/269, SZ 45/106) jeder zum Rekurs berechtigt sei, der durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könne (§ 19 ABGB), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob er bereits bisher am Konkursverfahren teilgenommen habe oder nicht (SZ 43/51 = EvBl.1970/269). Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Anfechtung genüge zur Begründung der Rekurslegitimation allerdings nicht (vgl. Rintelen, Handbuch 44; EvBl.1973/269 ua.). Nur der in seinen Rechten Verletzte habe eine Beschwer im Rechtssinn, die als Rechtsschutzvoraussetzung in jedem Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels gegeben sein müsse. In diesem Sinne werde das Rekursrecht nur den am Konkurs Beteiligten zuerkannt, nicht aber etwa einem Vertragspartner der Konkursmasse (SZ 21/5, EvBl.1968/165), dem titellosen Benützer von Betriebsräumen des Gemeinschuldners (EvBl.1962/144), dem Freihandkäufer (SZ 36/59 = EvBl.1963/367) oder dem Dritten, der sich erfolglos um den Abschluß eines Kaufvertrages mit der Masse beworben habe (5 Ob 304/84). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergebe sich, daß die Firma A***, die im vorliegenden Konkursverfahren weder Gläubigerin sei noch eigene rechtliche Interessen oder solche des Gemeinschuldners zu vertreten habe, nicht rekurslegitimiert sei, weil ihr einerseits die Beteiligtenstellung fehle und sie andererseits nur ein wirtschaftliches Interesse an der Anfechtung der Ausscheidung einer Forderung gegen sie habe, wie auch aus ihrem eigenen Rekursvorbringen hervorgehe ("....in gravierender Weise in die vermögensrechtliche Situation der Rekurswerberin zugunsten des Gemeinschuldners eingreift, dem auf diese Weise zu Lasten der A*** eine Gratisprozeßführung ermöglicht wird.... die Rekurswerberin insbesondere einen bedeutenden Vermögensschaden zu besorgen hat"). Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Firma A***, der zwar zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Rekurslegitimation im Konkursverfahren nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich jedem zusteht, der durch den angefochtenen Beschluß in seinen Rechten verletzt sein kann, eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen aber nicht genügt. Die Firma A*** führt aus, daß ihr durch den erstgerichtlichen Beschluß ein bedeutender Nachteil zugefügt werde, weil sie auch im Falle des Prozeßgewinnes mit einer enormen Kostenbelastung rechnen müsse, die sie nach menschlicher Voraussicht nicht auf den Gemeinschuldner überwälzen könne; es könne ihr nicht gleichgültig sein, ob die Konkursmasse von einer Verfolgung der behaupteten Forderung Abstand nehme oder als Kläger (mit Kostenhaftung und Kostenrisiko) auftrete oder ob der (mittellose) Gemeinschuldner Kläger sei. Damit macht sie - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - nur ein wirtschaftliches Interesse geltend, das ihr eben die Rekurslegitimation nicht verleiht.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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