Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Bescheid des Magistrates Graz, Amt für Wohnungsangelegenheiten - Schlichtungsstelle, vom 8. 4. 1992, GZ A 21/II-K10-68/1992 wurden für die Zeit vom 1. 6. 1992 bis 31. 5. 2002 die Hauptmietzinse für die Mietgegenstände des Hauses G*****, gemäß § 18 MRG auf die Höhe der gesetzlichen Kategoriemietzinse angehoben und zusätzlich die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses von monatlich S 20,81 je m**2 Nutzfläche bewilligt. Neben der individuellen Zustellung an zumindest einen Hauptmieter wurde dieser Bescheid am 13. 4. 1992 im Haus *****, angeschlagen. Da es sich beim vorliegenden Mietobjekt um ein solches mit mehr als sechs Hauptmietern handelt und diesen im Schlichtungsstellenverfahren Parteistellung zugekommen wäre, war diese Art der Zustellung gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG zulässig und wirksam. Selbst dann, wenn den Antragstellern im vorangegangen Verfahren das rechtliche Gehör entzogen gewesen wäre, wäre dies durch die Rechtskraft der unbekämpft gebliebenen Entscheidung der Schlichtungsstelle geheilt. Der Einwand der Antragsteller, einen Anschlag nicht zur Kenntnis erhalten zu haben, weil dieser - möglicherweise - entfernt worden sei, ist im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 4 letzter Satz MRG unbeachtlich.
Das Rekursgericht hat demzufolge die Rechtskraftwirkung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zutreffend beachtet und erkannt, daß diese einer neuerlichen Überprüfung des Mietzinses für idente Zinsperioden entgegensteht (vgl 5 Ob 1074/91 = MietSlg 43.317).
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