OGH 5Ob1074/91

OGH5Ob1074/918.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Ulrike A*****, vertreten durch Dr.Michael Peschl, MVÖ, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Dr.Erwin S***** und 2.) Dr.Rosa S*****, beide Hauseigentümer, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1991, GZ 48 R 304/91-15, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG zurückgewiesen (§§ 510 und 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Im Verfahren Schli 1/82 strebte die Antragstellerin mit Antrag vom 20.7.1982 die Entscheidung an, um welchen Betrag ab August 1982, also in der Zukunft, die Vorschreibung des im Mietvertrag vom 16.7.1989 vereinbarten statt des sich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" nach § 44 Abs 3 MRG ergebenden Mietzinses das gesetzliche Zinsausmaß überschreite. Da die Antragsgegner dem Herabsetzungsbegehren teilweise, nämlich ausgehend von einer Ausstattungskategorie "B", ab 1.8.1982 nachkamen (eineinhalbfacher Kategoriezins S 2.289,37) und die Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorfragenbeurteilung von einer Wohnung der Ausstattungskategorie "B" ausging, wies sie den Antrag auf (weitere) Ermäßigung des Hauptmietzinses von S 2.289,37 ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Die Rechtskraft dieser Entscheidung hat zur Folge, daß in einem späteren Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG betreffend die Feststellung von Mietzinsüberschreitungen zu bestimmten Zinsterminen eine abermalige selbständige Beurteilung des Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 3 MRG als Vorfrage ausgeschlossen ist. Diesbezüglich ist vielmehr - wie es das Rekursgericht tat - die Vorfrage unter Bindung an die Entscheidung zu Schli 1/82 zu lösen. Auf die dort als Vorfrage beurteilte Ausstattungskategorie ist daher gar nicht mehr einzugehen.

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