Normen
WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Ab6
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z4
5 Ob 306/02i | OGH | 21.01.2003 |
Veröff: SZ 2003/2 |
5 Ob 263/03t | OGH | 11.11.2003 |
Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T1) |
5 Ob 69/04i | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T2) |
5 Ob 133/07f | OGH | 13.07.2007 |
Beis wie T1 |
5 Ob 205/12a | OGH | 21.03.2013 |
Auch; Beisatz: Die mit dem bekämpften Beschluss (unter anderem) angestrebte Verteilung von über Jahre hinweg aufgelaufenen Kosten der Arbeiten an allgemeinen Teilen abweichend von der allgemeinen Regel des § 32 Abs 1 WEG und die Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bzw diesen und dem Wohnungseigentumsorganisator sind jedenfalls nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft und somit keiner Beschlussfassung zugänglich. (T3) |
5 Ob 143/20w | OGH | 25.08.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20030121_OGH0002_0050OB00306_02I0000_002
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