OGH 5Ob305/61; 10Ob32/24i (RS0032732)

OGH5Ob305/61; 10Ob32/24i10.9.2024

Rechtssatz

Das Recht, einen Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten, ist zwar nicht für sich allein, wohl aber in Verbindung mit dem Hauptrecht abtretbar.

Normen

ABGB §1393 A

5 Ob 305/61OGH04.10.1961
10 Ob 32/24iOGH10.09.2024

vgl aber; Beisatz: Eine gesonderte Abtretung wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19611004_OGH0002_0050OB00305_6100000_001

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