Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne
Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (SZ 61/69 =
JBl 1988, 463 = NZ 1988, 237 [Hofmeister 239]; Feil, GBG3 § 22 Rz 1
mwN). Jeder Zwischenerwerber muß also das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen iSd § 22 GBG ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (5 Ob 46/94 mwN). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft vorliegen müssen (LGZ Graz NZ 1984, 198 [Hofmeister 203]; Feil aaO) und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - bloß zum letzten. In Hinblick auf die klare Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
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