OGH 5Ob28/76

OGH5Ob28/7621.12.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Samsegger und Dr. Griehsler als Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin R* R*, vertreten durch Dr. Hans Ratschiller, öffentlicher Notar in Feldkirchen wegen Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5. Oktober 1976, GZ 2 R 434/76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom 6. Juli 1976, TZ 1259/76, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00028.76.1221.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der rekursgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß der Rekurs des minderjährigen H* R* gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wird.

 

Begründung:

Der minderjährige H* R*, geboren am * 1958, ist der eheliche Sohn des H* R* und der R* R*, die je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ *, KG * sind. R* R* hat in einer vom Notar Dr. Hans Ratschiller verfaßten und mit 30. Juni 1976 datierten Urkunde die „Verpflichtungserklärung“ abgegeben, ihre Miteigentumshälfte an der obgenannten Liegenschaft ohne Zustimmung ihres Sohnes H* R* weder zu veräußern und noch zu belasten. Diese Urkunde enthält auch eine entsprechende Aufsandungserklärung und ist lediglich mit der vom Notar beglaubigten Unterschrift der R* R*, geborenen M*, versehen. Auf der Urkunde befindet sich weiter die Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 6. Juli 1976, P 189/75, wonach „die gegenständliche Verpflichtungserklärung pflegschaftsbehördlich genehmigt wird“.

R* R* beantragte auf Grund dieser Verpflichtungserklärung vom 30. Juni 1976 die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für den minderjährigen H* R*, geboren am 28. März 1958, bezüglich der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ * KG *.

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß.

Dagegen richtete sich der von H* R* „als Vater und gesetzlicher Vertreter des minderjährigen H* R*“ erhobene Rekurs. Darin wurde das Fehlen einer gehörigen rechtsgeschäftlichen Grundlage für die beantragte Eintragung geltend gemacht. Eine solche habe mangels seiner Mitwirkung als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes nicht zustandekommen können.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und wies den Antrag ab. Die dem Einverleibungsbegehren zugrundeliegende Urkunde müsse gemäß § 26 Abs 2 GBG einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Als solcher komme im vorliegenden Fall gemäß § 364 c ABGB nur ein Vertrag in Betracht. Die Urkunde müsse daher von allen Vertragsteilen unterfertigt sein. Die vorliegende „Verpflichtungserklärung“ weise diese Voraussetzungen nicht auf und sei daher nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG unzureichend. Durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Erklärung werde kein Vertragsverhältnis begründet, weil das Pflegschaftsgericht bei Verträgen Pflegebefohlener nicht Partei sei und das Rechtsgeschäft auch nicht namens des Pflegebefohlenen schließe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Der namens des minderjährigen Sohnes erhobene Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß macht irgendwelche Interessenbeeinträchtigungen durch die bekämpfte grundbücherliche Eintragung nicht geltend. Solche wären auch im Hinblick darauf, daß das zugunsten des Minderjährigen eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich der seiner Mutter gehörenden Liegenschaftshälfte ihm offenbar nur zum Vorteil gereichen kann, nicht erkennbar. Es fehlt sohin an einer Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels. Eine Rekurslegitimation im eigenen Namen zufolge Verletzung eigener bücherlicher Rechte hat H* R* nicht in Anspruch genommen. Der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß durfte sohin nicht sachlich erledigt werden. Damit können die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes dahingestellt bleiben.

 

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