OGH 5Ob287/00t

OGH5Ob287/00t21.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssache des Antragstellers Dr. Herbert H*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrag auf Verbücherung des Abhandlungsergebnisses gemäß § 177 AußStrG und Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts ob der EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. August 2000, AZ 4 R 219/00f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. März 2000, TZ 6626/00, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung der Löschung des Vorkaufsrechtes der Dr. Maria V*****, C-LNR 6a ob der EZ ***** Grundbuch ***** richtet, nicht Folge gegeben.

Im Übrigen, das ist hinsichtlich des Antrags auf Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zu GZ 13 A 248/99d des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Entscheidung gemäß § 177 AußStrG aufgetragen.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte am 17. 3. 2000 beim Erstgericht die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der EZ 756 Grundbuch ***** aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21. 10. 1999, rechtskräftig seit 22. 12. 1999, GZ 13 A 248/99d, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Graz-Umgebung, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer Promotionsbestätigung.

Im gleichen Antrag begehrte er, hinsichtlich derselben Liegenschaft aufgrund einer Löschungsbewilligung der Dr. Maria V***** im Lastenblatt die Einverleibung der Löschung des unter C-LNR 6a zugunsten der Dr. Maria V***** einverleibten Vorkaufsrechts hinsichtlich Grundstück Nr 569/38.

Als bücherliche Eigentümerin der bezeichneten Liegenschaft ist die am 20. 6. 1999 verstorbene Ingeborg P***** einverleibt.

Weil beide Anträge in einem verbunden waren, der als "Grundbuchssache" bezeichnet war, erhielt dieser Antrag die TZ 6626/00, unter welcher Tagebuchzahl die gleichzeitig eingelangten Ansuchen gemäß § 103 Abs 2 GBG sowohl im Eigentumsblatt als auch im Lastenblatt angemerkt wurden.

Das Erstgericht ist sowohl Buchgericht als auch Verlassenschaftsgericht.

Es wies beide Begehren gemäß §§ 75 und 86 GBG bzw § 177 AußStrG ab. Die Verbücherung einer Einantwortungsurkunde sei ausschließlich dem Abhandlungsgericht vorbehalten, während die Erledigung des Antrags auf Löschung eines Vorkaufsrechts in die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts falle. Es liege daher eine unzulässige Kumulierung beider Anträge vor, was zur Abweisung beider zu führen habe.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine unzulässige Kumulierung zweier Grundbuchsgesuche vorliege. Während das eine gemäß § 177 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren, wenn auch nach den Regeln des GBG zu erledigen sei, sei der andere Teil des Begehrens ein reines Grundbuchsstück gemäß § 448 Abs 4 Geo, welches von der Gerichtsabteilung zu erledigen sei, der die Grundbuchssachen zugewiesen seien. Dieser komme hinsichtlich des Begehrens um Verbücherung des Eigentumsrechts aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung nur der Vollzug der vom Verlassenschaftsgericht angeordneten Eintragung zu (§ 94 Abs 2 GBG). Die Verlassenschaftsabteilung des Erstgerichtes sei aber zur Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts wiederum nicht zuständig, weil eine solche nicht Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens sei.

Eine geteilte Erledigung sei grundbuchstechnisch nicht möglich. Vor allem stehe einer Bewilligung des zweiten Gesuchsteils (Löschung des Vorkaufsrechts) § 21 GBG entgegen, weil der Antragsteller in diesem Fall noch nicht grundbücherlich Berechtigter sei.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil abgesehen von der Entscheidung SZ 51/49 Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage einer derartigen unzulässigen Kumulierung nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig und teilweise berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit von Kumulierungen gemäß § 86 GBG, wofür ganz grundsätzlich ua ausreicht, dass mehrere Rechte in einer Grundbuchseinlage einzutragen sind, hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Rechtsprechung eine großzügigere Handhabungsmöglichkeit vorgegeben (vgl NZ 1996/348 mit Abl Hoyer; NZ 1998/427 mit Zust Hoyer; NZ 1999/445 mit Zust Hoyer).

Andererseits wurde in zweitinstanzlicher Rechtsprechung (RPflSlgG 1053, 1329, 1470) aber auch in einer höchstgerichtlichen Entscheidung (SZ 51/49) ausgesprochen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 86 GBG weiters zur Voraussetzung habe, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren, zB im Verlassenschafts- oder Exekutionsverfahren, zu erledigen seien. Der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts dürfe nicht mit einem - zu einem Exekutionsverfahren gehörenden - Antrag auf Löschung eines zwangsweisen Pfandrechts verbunden werden, das Gericht dürfe nicht über beide Begehren in einem gemeinsamen Beschluss entscheiden (SZ 51/49).

Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt hier zunächst kein Fall einer Kumulierung von Gesuchen nach § 86 GBG vor, sondern zwei Anträge in verschiedenen Verfahren, die nicht in einem Beschluss erledigt werden können. Für den auf § 177 AußStrG an das zuständige Bezirksgericht gerichteten Antrag bedeutet dies zunächst, dass er unbeschadet der Bezeichnung als "Grundbuchssache" von der für Verlassenschaftsverfahren zuständigen Abteilung des angerufenen Gerichts erledigt werden kann. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 177 AußStrG ist ein Verbücherungsbegehren des Erben ausschließlich im Abhandlungsverfahren zulässig, wenn auch die Verbücherungsanordnung des Abhandlungsgerichts einen Grundbuchsbeschluss darstellt (NZ 1990/173; 7 Ob 56/00m).

Der Antrag nach § 177 AußStrG wurde daher unzutreffenderweise im Grundbuchsverfahren abgewiesen. Diesbezüglich wird das Erstgericht ohne Verstoß gegen die feste Geschäftsverteilung das Begehren um Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zu erledigen haben.

Was das Begehren um Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts betrifft, wurde schon ausgeführt, dass es nicht in einem einheitlichen Beschluss mit der Entscheidung über das Verbücherungsbegehren des Erben im Abhandlungsverfahren erledigt werden kann. Dieser Umstand wiederum steht der Möglichkeit, beide Begehren in einem Gesuch zu kumulieren, entgegen. § 86 GBG setzt nämlich voraus, dass zwei verschiedene Begehren in einem Grundbuchsgesuch gestellt werden können, was wiederum zur Folge hat, dass darüber in einem gemeinsamen Beschluss entschieden werden kann. Die Unzulässigkeit der Kumulierung des § 86 GBG trifft somit nur den Grundbuchsantrag, der mit einem Antrag in einem anderen Verfahren verbunden wurde. Insofern trifft auch der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des gesamten Antrags zur Folge hat (EvBl 1975/113 = RZ 1975/72) nur dann zu, wenn zwei oder mehrere Anträge im Grundbuchverfahren unzulässigerweise kumuliert wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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