Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des rechtskräftigen stattgebenden Urteiles in einem zwischen der Antragstellerin als Klägerin und der oben als erste Rechtsmittelwerberin genannten Agrargemeinschaft als Beklagten geführten Löschungsprozesses die Löschung des Eigentumsrechts der Agrargemeinschaft, die Wiederherstellung des Eigentumsrechts der Antragstellerin mit der Beschränkung durch die Nutzungsrechte der Argrargemeinschaft bestehend aus dem im Grundbuch bereits eingetragenen Anteilsregister (gemeint: aus den Personen laut Anteilsregister) und die Löschung der Anmerkungen der Streitanhängigkeit.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der auch nunmehr einschreitenden Rechtsmittelwerber nicht Folge und faßte die bewilligten Eintragungen lediglich deutlicher (bei der obigen Wiedergabe bereits berücksichtigt). Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, "weil zu den aufgezeigten Rechtsfragen eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt".
Hiegegen richtet sich der Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber, der unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
In der rekursgerichtlichen Begründung des Zulassungsausspruches (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 letzter Satz AußStrG) wird nicht näher dargelegt, welchen der in der umfangreichen und durch zahlreiche Judikaturzitate belegten Begründung der Rekursentscheidung erörterten Rechtsfragen das Rekursgericht erhebliche Bedeutung beimißt.
Bei der Behandlung der im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumente müssen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gelöst werden:
Vorauszuschicken ist, daß bei der Entscheidung über den Antrag der siegreichen Löschungsklägerin gemäß § 65 Abs 2 GBG das rechtskräftige Urteil im Löschungsprozeß von den Vorinstanzen nicht neuerlich auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen war; vielmehr ist dieses Urteil nur grundbücherlich umzusetzen.
Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist das Begehren einer Löschungsklage auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung zu richten (MGA Grundbuchsrecht4 § 61 GBG E 71). Der Spruch des im Löschungsprozeß ergangenen berufungsgerichtlichen Urteiles steht damit im Einklang, wie bereits ein anderer Senat des Obersten Gerichtshofes anläßlich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen dieses Urteil zu 2 Ob 1524/95 ausgesprochen hat. Die auf § 33 Abs 1 lit d GBG gestützten Bedenken der Rechtsmittelwerber gegen die Tauglichkeit dieses Urteils als Eintragungsgrundlage sind daher unbegründet. In diesem Urteil wurde auch deutlich ausgeführt, welche bücherliche Eintragung zu löschen ist, sodaß für das Erstgericht kein Hindernis bestand, gemäß § 65 Abs 2 GBG vorzugehen.
Aktenwidrig ist die Behauptung der Rechtsmittelwerber, die Antragstellerin wäre vor 1989 nicht als Alleineigentümerin eingetragen gewesen. Dies war sehr wohl der Fall. Ihr Eigentumsrecht war zwar durch Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft beschränkt, jedoch sind auch diese Beschränkungen von den Vorinstanzen wieder eingetragen worden, sodaß der frühere (bis 1989 bestehende) Grundbuchsstand wiederhergestellt ist.
Es trifft zu, daß im Löschungsprozeß die materielle Berechtigung der Antragstellerin nicht geprüft wurde (vgl SZ 62/80, 2 Ob 1524/95); Gegenstand der Beurteilung war vielmehr die Frage, ob die Antragstellerin 1989 ohne gültigen Titel aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Die materielle Berechtigung der Antragstellerin ist umsoweniger im nunmehrigen Verfahren zu untersuchen; für das Erstgericht war hier nur der vorige (bis 1989 bestehende) Grundbuchsstand, den es aufgrund des Erfolges der Löschungsklage wiederherzustellen hatte, von Bedeutung, nicht hingegen die von den Rechtsmittelwerbern bezweifelten Grundlagen der Herbeiführung dieses Grundbuchsstandes durch Verbücherung des Eigentumsrechts der Antragstellerin im Jahre 1929. Die damalige Eintragung war nach der Aktenlage (auf welche Weise immer) unbekämpft geblieben.
Soweit die Rechtsmittelwerber meinen, aufgrund des Urteiles im Löschungsprozeß könnte allenfalls bloß die Löschung einer unrichtigen Eintragung und nicht die Wiederherstellung der Eintragung des Eigentumsrechts der Antragstellerin erfolgen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechts des zu Unrecht eingetragenen bücherlichen Nachmannes aufgrund des Erfolgs der Löschungsklage des bücherlichen Vormannes nicht zur Eigentümerlosigkeit der Liegenschaft führt. Vielmehr versteht es sich von selbst, daß die Löschung der Eigentumseinverleibung des bücherlichen Nachmannes in einem solchen Fall die Wiedereintragung des bücherlichen Vormannes als Eigentümer nach sich zieht.
Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Rechtsmittelwerber, das der strittigen Grundbuchseintragung zugrundeliegende Urteil sei auch deshalb zur Wiederherstellung des vorigen Grundbuchsstandes untauglich, weil die Löschungsklage nur gegen die Agrargemeinschaft und nicht auch gegen deren Mitglieder (Teilgenossen) gerichtet worden ist. Beklagter im Löschungsprozeß ist nämlich derjenige, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung der Kläger aus dem Grundbuch verdrängt wurde (SZ 62/80 mwN; 2 Ob 1524/95). Dies war allein die Agrargemeinschaft (bestehend aus ihren Mitgliedern), deren Alleineigentum 1989 verbüchert wurde, und nicht auch der Mitgliederbestand selbst.
Der Revisionsrekurs war somit mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.
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