OGH 5Ob284/97v (RS0109648)

OGH5Ob284/97v10.2.1998

Rechtssatz

Unter den Unternehmensbegriff fallen nicht nur auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten, sondern auch ohne Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeiten im öffentlichen Interesse bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszieles, nicht aber bei ausschließlich privater Verwendung.

Normen

MRG §12a
MRG §46a

5 Ob 284/97vOGH10.02.1998

Veröff: SZ 71/17

5 Ob 69/99dOGH09.03.1999

Beisatz: Es muss sich nur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handeln, die neben den Betriebsmitteln unter anderem auch den Standort, der wiederum den Kundenstock beeinflusst, also den sogenannten good will, umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Privatkindergarten, der bei Bezahlung eines Kindergartenbeitrages auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden kann. (T2)

5 Ob 166/08kOGH09.09.2008

Beis wie T1; Bem: Betrieb eines Unternehmens durch einen Verein, der ein Altenheim führt und im Bestandobjekt die Verwaltungs- und Bürotätigkeit dafür ausübt, bejaht. (T3)

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Auch; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke angesehen werden. (T4)

4 Ob 125/17mOGH24.08.2017

Auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00284_97V0000_001

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