OGH 5Ob282/97z (RS0108657)

OGH5Ob282/97z2.2.2023

Rechtssatz

1) Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26 GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.

2) § 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns.

3) Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt.

Normen

ABGB §440
GBG §21
GBG §26
GBG §56 Abs2

5 Ob 282/97zOGH16.09.1997

Veröff: SZ 70/181

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Auch

6 Ob 169/07gOGH13.09.2007

Vgl aber; nur: Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt. (T1)<br/>Beisatz: Das gilt nur, wenn der einverleibte Zweiterwerber den außerbücherlichen Erwerb und die tatsächliche Inbesitznahme des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit. (T2)

1 Ob 95/11vOGH21.06.2011

nur T1

5 Ob 74/13pOGH16.05.2013

Vgl; nur: Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechts) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. (T3)<br/>Beisatz: § 56 Abs 1 GBG stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangt. (T4)

5 Ob 136/14gOGH24.02.2015

nur: 1) Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26 GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.<br/>2) § 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns. (T5)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall ist ‑ wie dargestellt ‑ die Identität zwischen Pfandbesteller und Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs um Einverleibung eines Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung keine Eintragungsvoraussetzung. Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, bildet Folge dessen auch kein Eintragungshindernis. (T6)<br/>Beisatz: Wenn aber selbst der Verlust der Eigentümerstellung des Pfandbestellers der Einverleibung eines Pfandrechts unter Ausnutzung einer von ihm erwirkten Ranganmerkung nicht entgegensteht, dann - kraft zwingenden Größenschlusses - umso weniger die bloße Änderung seines Firmenwortlauts. (T7)

3 Ob 231/22zOGH02.02.2023

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00282_97Z0000_001

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