Rechtssatz
Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.
5 Ob 282/64 | OGH | 19.11.1964 |
Veröff: MietSlg 16059 |
6 Ob 231/64 | OGH | 02.12.1964 |
Veröff: MietSlg 16060 |
4 Ob 503/69 | OGH | 28.01.1969 |
Veröff: MietSlg 21114 = MietSlg 21524 |
6 Ob 258/69 | OGH | 05.11.1969 |
Veröff: MietSlg 21117 = MietSlg 21617 = MietSlg 21828 |
1 Ob 131/70 | OGH | 18.06.1970 |
Veröff: MietSlg 22093 |
6 Ob 317/70 | OGH | 03.02.1971 |
Beisatz: Hier klagte die Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auf Räumung der Wohnung wegen Titellosigkeit. Dieser Räumungsklage wurde stattgegeben. Der Mann hatte seiner Lebensgefährtin zwar zur Erlangung der Wohnung einen Betrag von 30.000 S gegeben, verfolgte aber nicht die Absicht, selbst oder gemeinsam mit der Lebensgefährtin Hauptmieter der Wohnung zu werden. Der Mann hatte auch während der Dauer der Lebensgemeinschaft zur Bestreitung des Mietzinses durch die Wohnungsmieterin in nicht feststellbarer Höhe beigetragen. Diese Zahlungen des Mannes können aber nur als Beitrag zur Wirtschaftsführung und der hiefür notwendigen Beschaffung einer Wohnmöglichkeit angesehen werden, die schon mangels Bestimmtheit von Gegenstand, Dauer und Entgelthöhe keine vertragliche Bindung der Wohnungsmieterin zur Folge haben sollten und konnten. Die Beitragsleistung ergab sich vielmehr aus der mit der Lebensgemeinschaft verbunden Schicksalgemeinschaft. (T1)<br/>Veröff: MietSlg 23098 |
6 Ob 74/71 | OGH | 05.05.1971 |
Veröff: MietSlg 23153 |
1 Ob 53/71 | OGH | 13.05.1971 |
Veröff: MietSlg 23099 |
1 Ob 72/72 | OGH | 24.05.1972 |
Veröff: MietSlg 24112 |
6 Ob 527/79 | OGH | 30.05.1979 |
Beisatz: Entscheidend, wenn auch im Verhältnis unter nahen Angehörigen oft nur schwer feststellbar, bleibt immer die aus den gewechselten Erklärungen oder dem gesetzlichen Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht. (T2) Veröff: EFSlg 33718 |
5 Ob 561/81 | OGH | 28.04.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Nutzungsvertrag nach WGG (T3) |
3 Ob 552/83 | OGH | 15.06.1983 |
Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluss zulässt, sie hätten eine Bestandsvertrag abschließen wollen. (T4) |
8 Ob 602/89 | OGH | 31.05.1989 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Oder einen Vertrag inhaltlich ändern wollen. (T5) <br/>Veröff: JBl 1989,722 |
9 Ob 69/10b | OGH | 22.10.2010 |
Auch; Beisatz: Finanzielle Beiträge des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten führen mangels objektiv nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs zu erschließender beiderseitiger Rechtsgeschäftsabsicht nicht zur Annahme eines konkludenten Bestandvertrags. (T6) |
3 Ob 177/13w | OGH | 22.01.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schlüssiges Zustandekommen eines neuen Bestandvertrages verneint. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19641119_OGH0002_0050OB00282_6400000_001
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