OGH 5Ob282/03m (RS0118610)

OGH5Ob282/03m14.12.2017

Rechtssatz

Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

ZPO §6 Abs1

5 Ob 282/03mOGH13.01.2004
10 Ob 36/07bOGH10.06.2008

Vgl; Beisatz: Gesetzlicher Vertreter eines Vereins, der eine prozessunfähige juristische Person ist, ist das nach den Statuten zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Organ („Leitungsorgan"; § 3 Abs 1 und 3 VerG 2002). Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung - eine Prozessvoraussetzung - in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Nur ein unbehebbarer Mangel führt zur sofortigen Zurückweisung der Klage und Nichtigerklärung aller nicht rechtskräftigen bisher gesetzten Verfahrensschritte. (T1)

2 Ob 129/12bOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung des Erzbischofs als Ordinarius zur Führung eines Räumungsverfahrens. (T2)

6 Ob 14/15zOGH27.04.2015
1 Ob 201/15pOGH31.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T3)

2 Ob 27/17kOGH14.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_002

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