Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG spricht bei der taxativen Aufzählung der Revisionsrekursgründe von Mängeln des Rekursverfahrens, sodass die Rechtsprechung, wonach Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Rekurs nicht geltend gemacht wurden, im Revisionsrekursverfahren nicht mehr nachgetragen werden können (vgl Kodek in Rechberger² Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; 9 ObA 51/91 mwN), auch hier anzuwenden ist (idS schon 5 Ob 203/05x mwN; 5 Ob 235/05b).
Die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört dem Gebiet der Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0043163). Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rechtsmittelverfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechtsinstanz, nicht aber Tatsacheninstanz, was auch nach § 66 Abs 1 AußStrG weiterhin gilt (RIS-Justiz RS0070446; zuletzt 5 Ob 203/05x). Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist daher auch im außerstreitigen Mietrechtsverfahren in dritter Instanz nicht möglich. Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens unterliegt daher keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 267/03f).
Die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte Rechtsfrage, es sei nicht zulässig, den angemessenen Mietzins zu 70 % nach der Lagequalität eines Objekts zu beurteilen verkennt, dass es sich auch dabei um eine von den Vorinstanzen beantwortete Tatfrage der Wertermittlung handelt. Im Übrigen hat die Sachverständige diese Aussage konkret auf die Angemessenheit von Hauptmietzinsen für Geschäftslokale im innerstädtischen Bereich von Wien bezogen. Es geht dabei auch nicht, wie die Revisionsrekurswerberin meint, um unterschiedliche Anforderungen an Erhaltungspflichten von Vermietern, sondern um die Bildung des angemessenen Hauptmietzinses, insbesondere seiner wertbestimmenden Faktoren.
Unzutreffend ist auch die Rüge, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, die Nutzfläche des Objekts festzustellen (siehe nur erstinstanzlicher Sachbeschluss ON 71/11).
Schließlich gehen die Ausführungen zur Unbrauchbarkeit des Objekts und Anwendbarkeit des § 16 Abs 5 MRG für die Mietzinsbildung an der Tatsache vorbei, dass hier Geschäftsraummiete zu beurteilen war (vgl 5 Ob 72/03d).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht releviert.
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