OGH 5Ob275/71 (RS0082577)

OGH5Ob275/7125.1.1972

Rechtssatz

Bewußt zum Nachteil des Schuldners handeln erfordert keineswegs ein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht vielmehr hin, daß der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners zum Vormann gekannt hat oder daß der dem Gemeinschuldner entstehende Nachteil von ihm erwogen wurde und er ihn in Kauf genommen hat (dolus eventualis). Dagegen reicht es nicht aus, daß der Erwerber des Wechsels bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Einredetatbestand und damit den Nachteil des Schuldners infolge des Abschneidens der Einrede hätte erkennen können (unbewußte Fahrlässigkeit) oder daß er zwar an die Möglichkeit des Vorliegens eines Einredetatbestandes dachte, diese Möglichkeit dann aber in der objektiv unrichtigen Erwägung abtat, sie würde dem Schuldner ohnehin keine erfolgversprechende Einrede liefern (bewußte Fahrlässigkeit).

Normen

WG Art17 B
WG Art17 C

5 Ob 275/71OGH25.01.1972

Veröff: SZ 45/6 = EvBl 1972/190 S 352

2 Ob 11/74OGH07.03.1974
8 Ob 180/74OGH17.09.1974

Veröff: QuHGZ 1975 H1/125

1 Ob 218/74OGH05.02.1975

Veröff: QuHGZ 1975 H3/132

3 Ob 123/75OGH30.09.1975

Veröff: EvBl 1976/52 S 101 = NZ 1981,83

1 Ob 582/76OGH28.04.1976

Auch; Veröff: EvBl 1977/55 S 130 = QuHGZ 1976 H4/146

7 Ob 567/77OGH12.05.1977

nur: Bewußt zum Nachteil des Schuldners handeln erfordert keineswegs ein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht vielmehr hin, daß der Inhaber des Wechsels beim Erwerb des Papiers die Beziehungen des Schuldners zum Vormann bekannt hat oder daß der dem Gemeinschuldner entstehende Nachteil von ihm erwogen wurde und er ihn in Kauf genommen hat (dolus eventualis). (T1)

5 Ob 692/77OGH13.12.1977

nur T1

8 Ob 560/77OGH21.12.1977

nur T1

7 Ob 630/80OGH24.07.1980

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 567/77

4 Ob 573/80OGH02.12.1980

nur T1

6 Ob 529/81OGH13.05.1981

nur: Dagegen reicht es nicht aus, daß der Erwerber des Wechsels bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Einredetatbestand und damit den Nachteil des Schuldners infolge des Abschneidens der Einrede hätte erkennen können (unbewußte Fahrlässigkeit) oder daß er zwar an die Möglichkeit des Vorliegens eines Einredetatbestandes dachte, diese Möglichkeit dann aber in der objektiv unrichtigen Erwägung abtat, sie würde dem Schuldner ohnehin keine erfolgversprechende Einrede liefern (bewußte Fahrlässigkeit). (T2)

1 Ob 502/81OGH20.05.1981

Vgl auch; Beisatz: Eskomptierung, mit Erlös werden teilweise eigene Forderungen berichtigt. (T3)

3 Ob 69/81OGH08.07.1981

Beisatz: Den Wechselerwerber trifft keine Nachforschungspflicht über das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen. (T4)

6 Ob 559/82OGH10.03.1982

Auch; nur T2

3 Ob 636/82OGH06.10.1982

Auch

8 Ob 517/83OGH07.07.1983

Beisatz: Abgrenzung der Schuldformen im Sinne des §§ 5 und 6 StGB. (T5) Veröff: HS XIV/XV/11

5 Ob 665/83OGH27.09.1983

Veröff: HS XIV/XV/17

6 Ob 707/85OGH19.12.1985

Vgl auch

7 Ob 655/86OGH02.10.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/162

1 Ob 602/87OGH10.06.1987
2 Ob 634/87OGH12.04.1988

nur T1

8 Ob 19/92OGH26.11.1992

Veröff: EvBl 1993/129 S 530 = ecolex 1993,158 = WBl 1993,161 = ÖBA 1993,980 (Canaris)

8 Ob 260/00vOGH29.03.2001

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720125_OGH0002_0050OB00275_7100000_004

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