OGH 5Ob266/02g (RS0117370)

OGH5Ob266/02g17.12.2009

Rechtssatz

Eine Klausel in AGB, wonach sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredites jetzt und künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art immer sie seien, zu Lasten des Kreditnehmers gehen, fällt unter § 879 Abs 3 ABGB.

Normen

ABGB §879 Abs3 E

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Veröff: SZ 2002/154

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T1)

6 Ob 212/09hOGH17.12.2009

Auch; Beis: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_006

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