European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00026.13D.0321.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS‑Justiz RS0008483; 5 Ob 3/12w).
2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlt:
Der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasste Umlaufbeschluss, den der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs für seinen Standpunkt ins Treffen führt, lautete wie folgt:
„Hiermit erkläre ich die Abrechnungen der Jahre 1999 bis einschließlich 2008, insbesondere im Hinblick auf die vom Verwalter ... getätigten Aufwendungen die Liegenschaft ... betreffend, endend mit einem Saldoreparaturfonds in der Höhe von 111.120,01 EUR ausdrücklich zu genehmigen, ungeachtet dessen, ob festgestellt ist oder nicht, dass Positionen aus den Abrechnungen zu entfallen haben.“
Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs war somit Gegenstand dieses Umlaufbeschlusses sehr wohl die „nachträgliche“ Genehmigung der Abrechnungen, somit auch der hier verfahrensgegenständlichen Jahresabrechnung 2007.
Bereits in der Entscheidung 5 Ob 3/12w wobl 2013/7, die ebenfalls die vom Antragsgegner verwaltete Wohnungseigentumsanlage betraf, hat der Senat darauf verwiesen, dass die „nachträgliche“ Genehmigung einer Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss das Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung nicht beseitigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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