Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0008483; 5 Ob 73/11p).
2. Im Übrigen ist er nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlt:
2.1 Der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers gemäß § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG ist als reines Individualrecht konzipiert (5 Ob 109/93 WoBl 1994/15 [Call]; 5 Ob 93/98g MietSlg 50.608; 5 Ob 6/06b immolex 2006/55 [Prader]; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 20 WEG Rz 48 und § 34 WEG Rz 33). Dementsprechend kann auch nur der Wohnungseigentümer über seinen Anspruch verfügen (5 Ob 5/87 MietSlg 39.634 zum nachträglichen Verzicht eines Wohnungseigentümers auf die Rechnungslegung).
2.2 Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, dass der vom Antragsgegner ins Treffen geführte - im Übrigen bekämpfte - Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem ua auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Jahresabrechnung des Antragsgegners für das Jahr 2006 genehmigt wurde, das Individualrecht der antragstellenden Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung nicht beseitigen kann.
2.3 Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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