Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit den bezeichneten Beschlüssen bestätigte das Rekursgericht zum einen die Bestimmung von Sachverständigengebühren zum anderen die Verpflichtung beider Eltern je zur Hälfte zum Ersatz des Betrages bzw änderte einen erstgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in diesem Sinn ab.
Dagegen richtet sich ein Rechtsmittel des Vaters Alexander M***** sowie des Großvaters Josef M*****.
Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels scheitert an der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn damit eine Entscheidung über die Gebühren von Sachverständigen angefochten wird.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gehören zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, somit nicht nur Beschlüsse, mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wurde, sondern auch Entscheidungen über die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen hat (RIS-Justiz RS0017171; 0017164).
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die mangelnde Aktivlegitimation des nicht von der Kostenbelastung betroffenen Josef M***** weiter einzugehen wäre.
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