OGH 5Ob256/01k

OGH5Ob256/01k13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Janine Z*****, geboren 27. Februar 1988, wegen Sachverständigengebühren, infolge Revisionsrekurses des Josef M***** und des Alexander M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 5. September 2001, GZ 2 R 169/01d-246, 247, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Judenburg vom 14. Februar 2001, GZ 6 P 2480/95z-184 und 240, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit den bezeichneten Beschlüssen bestätigte das Rekursgericht zum einen die Bestimmung von Sachverständigengebühren zum anderen die Verpflichtung beider Eltern je zur Hälfte zum Ersatz des Betrages bzw änderte einen erstgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in diesem Sinn ab.

Dagegen richtet sich ein Rechtsmittel des Vaters Alexander M***** sowie des Großvaters Josef M*****.

Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels scheitert an der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn damit eine Entscheidung über die Gebühren von Sachverständigen angefochten wird.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gehören zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen, somit nicht nur Beschlüsse, mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wurde, sondern auch Entscheidungen über die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen hat (RIS-Justiz RS0017171; 0017164).

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die mangelnde Aktivlegitimation des nicht von der Kostenbelastung betroffenen Josef M***** weiter einzugehen wäre.

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