Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die konstitutiv wirkende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen (RIS-Justiz RS0013630), sodass nicht mehr darauf eingegangen werden muss, dass die im Jahr 1983 durch die Mehrheit getroffene Benützungsvereinbarung ohnedies keine Bindung der Überstimmten bewirkte (5 Ob 442/97d). Es kann also keine Rede davon sein, wie der Revisionsrekurswerber befürchtet, dass eine alte Gebrauchsregelung und die in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Benützungsregelung nebeneinander bestehen und sich widersprechen könnten. Ein solcher Widerspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002, (vgl WoBl 1997/25, 108 [Call]) - die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraussetzt (WoBl 1996/73, 213 [Call]). Dies wurde im gegenständlichen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG als Vorfrage geprüft (WoBl 1997/55).
Der rechtsgestaltende Ausspruch des Außerstreitrichters im Falle einer Benützungsregelung kann auch mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden, wenn aufgrund der neu gestalteten Rechtslage ein Mit- und Wohnungseigentümer im Rahmen der getroffenen Neuregelung Leistungen zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0013626; Gamerith in Rummel² Rz 17 zu § 835 ABGB mwN). Dass und an wen ein solcher Leistungsbefehl im vorliegenden Fall zu ergehen hätte, steht in Anbetracht der Formulierung von Punkt 8 der Benützungsregelung aber noch nicht fest. In dieser Bestimmung wird zwar ein Vorrang jener Wohnungseigentümer, die bisher noch keinen Abstellplatz in Benützung hatten, festgeschrieben, doch lässt sich noch nicht beurteilen, welcher der bisher Benützungsberechtigten (nach der in Punkt 8 der Benützungsvereinbarung festgeschriebenen Reihenfolge) einen Garagen- oder Hofabstellplatz behalten kann, wenn keine ausreichende Zahl neuer Benützungsansprecher vorhanden ist. Über diese bereits durch gesicherte Rechtsprechung geklärten Fragen hinaus zeigt der Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
Sein außerordentliches Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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