Rechtssatz
Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarbeiter dieses aber in Abrede stellt, hat der neue Dienstgeber keine seine Haftung nach § 86 GewO begründende Kenntnis.
Arbeitgeber — Arbeitsverhältnis
5 Ob 250/69 | OGH | 26.11.1969 |
Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = EvBl 1970/149 S 242 = IndS 1972 H1/2,834 = SozM IA/d,907 |
Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0050OB00250_6900000_002
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