OGH 5Ob24/93 (RS0060530)

OGH5Ob24/9323.3.1993

Rechtssatz

Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde.

Normen

GBG §94 A
WEG §13 Abs2
WEG §26 Abs1 Z2

5 Ob 24/93OGH23.03.1993

Veröff: JBl 1994,51 = WoBl 1993,173 (Call)

5 Ob 241/98xOGH13.10.1998

Auch; Beisatz: Auch ein Hypothekargläubiger müßte der Anteilsänderung zustimmen. Eine Schmälerung der Pfandsicherheit durch die verminderten Nutzwerte kann nämlich nicht ausgeschlossen werden. Im Grundbuchsverfahren läßt sich eine Grenze zwischen die Sicherheit nicht berührenden geringfügigen Anteilsänderungen und solchen, die den Wert der Pfandsache schmälern, nicht ziehen (vgl MietSlg 34.531/22). (T1); Beisatz: Selbst wenn den Hypothekargläubigern nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts ohnehin beide neu entstandenen Miteigentumsawerte der geteilten Eigentumswohnung verhaftet bleiben, bedarf doch jede Beschränkung eines bücherlichen Rechts einer Erklärung im Sinn des § 32 GBG. (T2); Beisatz: Hier: Neufestsetzung des Nutzwertes nach § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)

5 Ob 96/12xOGH12.06.2012

Auch

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0050OB00024_9300000_002

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