OGH 5Ob2435/96s (RS0106560)

OGH5Ob2435/96s28.1.1997

Rechtssatz

Ein Dachbodenausbau ist eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann.

Normen

ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §835 D
JN §1 B1
JN §1 DVe1
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

5 Ob 2435/96sOGH28.01.1997
5 Ob 232/01fOGH13.11.2001

Vgl auch

6 Ob 83/06hOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T1)

5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02435_96S0000_001

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