OGH 5Ob2426/96t (RS0107167)

OGH5Ob2426/96t14.1.1997

Rechtssatz

Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Normen

ABGB §1098 IId
MRG §8 Abs2 Z2
MRG §18c Abs2
WohnVerbG §15

5 Ob 2426/96tOGH14.01.1997

Veröff: SZ 70/3

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Auch; Beisatz: Dem Mieter ist ein Eingriff in dessen Rechtsposition nur dann zumutbar, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. (T1); Veröff: SZ 74/54

5 Ob 53/03kOGH09.09.2003

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 257/08tOGH25.11.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraums vorgenommene Beurteilung, der Antragstellerin sei es zumutbar, ihre Privatsphäre durch Anbringung von Vorhängen oder sonstigem Sichtschutz zu wahren, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar. (T2); Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T3)

5 Ob 154/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T4)

5 Ob 65/12pOGH16.05.2012

Auch; Beisatz: Den ‑ auch bloß wirtschaftlichen ‑ Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen. (T5)

5 Ob 57/15sOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 129/19kOGH24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_002

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