Normen
ABGB §1098 IId
MRG §8 Abs2 Z2
MRG §18c Abs2
WohnVerbG §15
5 Ob 2426/96t | OGH | 14.01.1997 |
Veröff: SZ 70/3 |
1 Ob 23/01s | OGH | 27.03.2001 |
Auch; Beisatz: Dem Mieter ist ein Eingriff in dessen Rechtsposition nur dann zumutbar, wenn die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat. (T1); Veröff: SZ 74/54 |
5 Ob 53/03k | OGH | 09.09.2003 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
5 Ob 257/08t | OGH | 25.11.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraums vorgenommene Beurteilung, der Antragstellerin sei es zumutbar, ihre Privatsphäre durch Anbringung von Vorhängen oder sonstigem Sichtschutz zu wahren, stellt keine Verkennung der Rechtslage dar. (T2); Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T3) |
5 Ob 154/09x | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T4) |
5 Ob 65/12p | OGH | 16.05.2012 |
Auch; Beisatz: Den ‑ auch bloß wirtschaftlichen ‑ Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts gegenüber zu stellen. (T5) |
5 Ob 57/15s | OGH | 25.08.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
5 Ob 129/19k | OGH | 24.09.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02426_96T0000_002
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