OGH 5Ob2420/96k (RS0107478)

OGH5Ob2420/96k11.3.1997

Rechtssatz

Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind.

Normen

WGG 1979 §14d
WGG 1979 §19

5 Ob 2420/96kOGH11.03.1997
5 Ob 285/08kOGH10.02.2009

nur: Die in der Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern. (T1)

5 Ob 237/17iOGH13.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB02420_96K0000_001

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