OGH 5Ob2420/96k

OGH5Ob2420/96k11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Fritz H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Roland Hubinger und Dr.Michael Ott, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft ***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 55.748,89), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11.September 1996, GZ 41 R 441/96y-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19.April 1996, GZ 9 C 163/95k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Nutzungsberechtigter des Reihenhauses Nr 15 einer aus 20 Häusern bestehenden Reihenhausanlage, die im Eigentum der beklagten gemeinnützigen Bauvereinigung steht und von ihr verwaltet wird. Im Jahr 1993 wurden in 18 dieser Häuser schadhafte Türen und Fenster erneuert, wofür die beklagte Partei aus dem Instandhaltungsfonds einen Betrag von S 1,114.977,80 an den bauausführenden Unternehmer bezahlte; zusätzlich stellte die beklagte Partei 5 % dieses Betrages (S 55.748,89) aus dem Titel eigener Verwaltungskosten in Rechnung.

Der Kläger begehrt die Feststellung, "daß die in der Jahresabrechnung für 1993 enthaltene Anrechnung eines Betrages von S 55.748,89 aus dem Titel Instandhaltung-Verwaltungskosten unzulässig sei und sich das Aktivum des von der beklagten Partei für die Reihenhaussiedlung *****, eingerichteten Instandhaltungsfonds um diesen Betrag vergrößere" mit dem Vorbringen, diese zusätzliche Belastung des Instandhaltungsfonds sei im Gesetz nicht begründet.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie sei aufgrund der Entgeltrichtlinienverordnung 1986 berechtigt, einen solchen Pauschalbetrag bei den umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verrechnen; weiters sei der Kläger ohne die übrigen Nutzungsberechtigten nicht aktiv klagslegitimiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es bejahte die Berechtigung des Klägers zur Klagsführung unter Hinweis auf ein Vorverfahren (7 C 5262/87 des Bezirksgerichtes Favoriten; 41 R 77/88 des LG für ZRS Wien). Da der Kläger gemäß § 14d Abs 8 WGG zur Rückforderung des nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages berechtigt sei, sei sein rechtliches Interesse an der Feststellung vor Fälligkeit gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig. Der Kläger, dessen Betriebskostenanteil an der der beklagten Partei gehörenden und von ihr verwalteten Reihenhausanlage 4, 98 % betrage, bilde mit den übrigen Nutzungsberechtigten eine Rechtsgemeinschaft, sodaß er nur mit diesen gemeinsam in Form einer notwendigen Streitgenossenschaft klagen könne. Eine einheitliche Streitpartei liege dann vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen müsse. Der Kläger begehre nicht die Feststellung eines ihm als einzelnen Nutzungsberechtigten zustehenden Rechtes, sondern die Feststellung eines der Gemeinschaft zustehenden Rechtes, weshalb sein Klagebegehren abzuweisen sei, ohne daß auf die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens einzugehen sei. Zur Frage, ob die Unrichtigkeit der von einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 19 WGG zu legenden Abrechnung im (streitigen) Rechtsweg nur von der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten oder auch von einem einzelnen geltend gemacht werden könne, fehle - soweit ersichtlich - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das klagsstattgebende Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 14 d Abs 8 WGG, wonach er den Überschreitungsbetrag des nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge rückzufordern berechtigt sei. § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG verweise unter anderem auf die Anwendbarkeit von § 27 Abs 3 MRG, wonach er gesetzwidrig geforderte Beträge ebenfalls zurückfordern könne. Wenn er allein solche Beträge zurückfordern könne, könne seine Befugnis zur Feststellung nicht bezweifelt werden. Unlösbare Verwicklungen durch widerstreitende Gerichtsentscheidungen könnten nicht eintreten, in einem solchen Fall wäre der Kläger rückforderungsberechtigt und ein anderer Nutzungsberechtigter eben nicht.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1991, 5 Ob 92/91, wird in einem außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 4 Z 3 WGG die Parteistellung aller Mieter bejaht und ausgeführt, daß in diesem Verfahren nur eine einheitliche, alle Mieter betreffende Entscheidung ergehen könne. Die Rechtskraft der Entscheidung gegenüber nur einem von diesen könnte zu unlösbaren Verwicklungen führen. Eine vergleichbare Entscheidung für den Bereich des streitigen Verfahrens fehlt. Obwohl das außerstreitige Verfahren nach § 22 WGG (bzw § 37 MRG) dem streitigen Verfahren vielfach angenähert ist, ist wegen der dennoch gegebenen Verfahrensunterschiede die Zulässigkeit der Revision ungeachtet der - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Vorentscheidung zu bejahen.

Der Wortlaut des Klagebegehrens bezieht sich auf die Unzulässigkeit der Verrechnung des in der Jahresabrechnung 1993 enthaltenen Gesamtbetrages aus dem Titel der Instandhaltungs-Verwaltungskosten und auf die sich daraus ergebende Vermehrung des Aktivums des Instandhaltungsfonds der Reihenhaussiedlung (in ihrer Gesamtheit). Der Kläger begehrt die Feststellung der Unrichtigkeit der Anrechnung des Gesamtbetrages (nicht nur des auf ihn entfallenden Anteils von 4,98 %) und ebenso die sich aus der Unzulässigkeit ergebende Vermehrung des Aktivums der ganzen Reihenhaussiedlung.

Daraus ergäbe sich, daß er die Feststellung eines Rechtes aller Nutzungsberechtigten begehrt, wobei diese Gesamtheit der Nutzungsberechtigten infolge der Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine einheitliche Entscheidung notwendig bedingt (vgl SZ 53/2; JBl 1980, 545 = MietSlg 32.637; Fucik-Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 14; Fasching LB2 Rz 373 f).

Es bedarf jedoch nicht der Beantwortung der Frage, ob das Feststellungsklagebegehren des Klägers schon deshalb scheitert.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß er nichts anderes will, als daß für seine eigene Rechtsbeziehung zur beklagten Bauvereinigung festgehalten wird, daß die Einstellung der Ausgabepost von S 55.748,89 in die Jahresrechnung für das Kalenderjahr 1993 zu Unrecht erfolgte und - mangels Erhebung von Einwendungen durch alle übrigen Nutzungsberechtigten ohne Auswirkung auf deren Rechtsposition festgestellt wird, daß ihm gegenüber von um S 2.776,29 verminderten Auslagen auszugehen wäre, fehlt es an dem für jedes Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO zu fordernden rechtlichen Interesse daran, daß das Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Alle sei es als Entgelt, als Beitrag zur Erhaltungsrückstellung oder als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zu entrichtenden Leistungen des Mieters oder Nutzungsberechtigten gehen wie bei Miete der Hauptmietzins in das Vermögen der Bauvereinigung über. Die in der zu legenden Jahresabrechnung auszuweisenden Ausgaben haben daher nur insoweit Bedeutung, als sie dann, wenn sie zu Unrecht eingesetzt wurden, den zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung stehenden Betrag nicht mindern, und bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch nach § 14 d Abs 8 WGG erhöhend zu berücksichtigen sind. Ob dem Kläger ein solcher Rückforderungsanspruch einmal zukommen wird, steht nicht fest. Er steht nur dem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Anspruches Mieter oder Nutzungsberechtigter des Mietgegenstandes ist (§ 14 d Abs 8 WGG idF des 3. WÄG) und er setzt voraus, daß Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge innerhalb der Frist von zehn Jahren nicht zur Finanzierung einer Erhaltungs- und Verbesserungsarbeit verwendet wurden, wobei noch die Einschränkung besteht, daß die nach § 14 d Abs 2 Z 3 WGG idF des 3. WÄG errechneten Beträge nicht rückforderbar sind (§ 14d Abs 7 WGG idF des 3. WÄG). Dazu tritt noch die Übergangsregelung des § 39 Abs 19 WGG idF des 3. WÄG über eingehobene nicht rückzahlbare Beiträge nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG (Überführung der Erhaltungsrückstellung). Der Anspruch auf Rückzahlung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ist nach § 22 Abs 1 Z 11 WGG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen. Da es sich bei der vom Kläger bestrittenen Zulässigkeit der Ausgabenpost um eine Rechtsfrage handelt und keine Beweisschwierigkeiten eine alsbaldige Klärung erfordern, muß es einem allfälligen späteren Verfahren zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches vorbehalten bleiben, die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Ausgabenpost zu klären. Derzeit besteht kein im Rechtsweg durchsetzbarer Feststellungsanspruch.

Das Klagebegehren wurde daher im Ergebnis vom Berufungsgericht zutreffend abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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