Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die zweite Instanz mit Konformatbeschluß unanfechtbar verneint. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht dadurch umgangen werden, daß diese Frage dem Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision zur Prüfung vorgelegt wird. Es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Rechtsfrage von den Vorinstanzen im Widerspruch zu 5 Ob 2037/96m gelöst wurde.
2. Daß die (Quasi-)Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung (§ 13 c WEG) nicht bloß fakultativ ist, ergibt sich bereits aus 5 Ob 2037/96m, wonach zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft daher kein Raum. Die vorinstanzliche Feststellung, der klagende Verwalter sei nicht in Vorlage getreten, kann im drittinstanzlichen Verfahren nicht mehr mit Beweisrüge bekämpft werden. Auf die Aktivlegitimation des Verwalterszur Geltendmachung materiell eigener Forderungen kommt es daher nicht an.
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