OGH 5Ob239/15f

OGH5Ob239/15f21.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Einschreiterin Agrarbezirksbehörde für Steiermark, wegen Richtigstellung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des H*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. Juli 2015, AZ 1 R 16/15t, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00239.15F.1221.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben, ersuchte nach Durchführung eines Regulierungsverfahrens betreffend eine Agrargemeinschaft um amtliche Richtigstellung des Grundbuchs. Vorgelegt wurden (ua) die Haupturkunde gemäß § 38 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) vom 5. 10. 2012 und das Verzeichnis der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft. Beide Urkunden enthalten die mit Amtssiegel und Unterschrift versehene Bestätigung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, dass der Bescheid rechtskräftig, demnach vollstreckbar, bzw grundbuchsfähig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 46 (Stammsitzliegenschaft), mit der 217/10000‑Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz verbunden sind. Er macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltliche Mängel des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde geltend, der seiner Ansicht nach im Zusammenhang mit (Holz‑)Nutzungsrechten gegen § 36 Z 2 und 3 StAgrGG verstoße. Eine inhaltliche Überprüfung des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbehörde, die der Revisionsrekurswerber anstrebt, kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Grundbuchsverfahren aber nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0036981 [T33, T34]; RS0036975 [T11, T13]; 5 Ob 161/12f).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 126 Abs 3 GBG).

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