OGH 5Ob238/73 (RS0016841)

OGH5Ob238/7319.12.1973

Rechtssatz

Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).

Normen

ABGB §879 CI
ABGB §879 CIIk
ABGB §916

5 Ob 238/73OGH19.12.1973

Veröff: JBl 1974,431 = SZ 46/124

2 Ob 610/79OGH26.02.1980
8 Ob 513/86OGH10.07.1986

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll. (T1)

8 Ob 555/87OGH21.10.1987

Beis wie T1

7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Vgl; Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T2) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80

4 Ob 535/95OGH27.06.1995

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/120

1 Ob 297/00hOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19731219_OGH0002_0050OB00238_7300000_002

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