Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag der Antragsteller ab, weil der Schenkungsvertrag mangels "wirklicher Übergabe" des Schenkungsobjektes in der Form eines Notariatsaktes hätte errichtet werden müssen.
Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zu Vertragsformulierungen betreffend die wirkliche Übergabe von Liegenschaften wie "die Übergabe/Übernahme erfolgt bei Vertragsunterfertigung" fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof - abgesehen von den vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierten Entscheidungen 5 Ob 21/94 = NZ 1994, 284/309 und 5 Ob 1022/96, die auf eine bereits erfolgte "wirkliche Übergabe" abstellten - jüngst in 5 Ob 390/97g beantwortet. Darin wurde ausgeführt, daß eine an die Stelle eines Notariatsaktes tretende "wirkliche Übergabe" einen vom schriftlichen Vertrag verschiedenen, zu diesem hinzukommenden Akt bedingt und daß die im Vertrag enthaltene Erklärung, daß mit der Unterfertigung des Vertrages die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als vollzogen gelte, für sich allein daher keine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB und des § 1 Abs 1 NZwG darstellt.
Die Rekursentscheidung bewegte sich bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vertragsformulierung im Rahmen dieser Rechtsprechung, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. Eine solche wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Dieser war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden rekursgerichtlichen Zulassungsausspruches - mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
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