OGH 5Ob21/89

OGH5Ob21/8931.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des Pöltingerhofes, EZ 685 KG Grinzing, nach § 3 Denkmalschutzgesetz infolge der Revisionsrekurse der R*** Ö*** (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) und der Finanzprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.Dezember 1988, GZ 46 R 2093/88 (TZ 352/89), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 10. August 1988, GZ TZ 4714/88, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der R*** Ö*** (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur wird Folge gegeben. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt.

Text

Begründung

Am 10.8.1988 hat das Bundesdenkmalamt dem Erstgericht eine Fotokopie der Abschrift des rechtskräftigen Bescheides der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 24.1.1940, Zl.4780/Dsch/39, mit welchem aufgrund des § 3 Denkmalschutzgesetz BGBl.1923/533 festgestellt wurde, daß der Pöltingerhof, EZ 685 KG Grinzing, als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes besteht, übermittelt und damit die daraus ersichtliche Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz BGBl.1923/533 idF der Bundesgesetze BGBl.1959/92 und 1978/167 zwecks Ersichtlichmachung von Amts wegen gemäß § 3 Abs 2 leg. cit. mitgeteilt.

Das Erstgericht hat die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz im Gutsbestandsblatt der Peter C*** zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 685 KG Grinzing bewilligt.

Das Rekursgericht hat diese Ersichtlichmachung infolge Rekurses des Peter C*** aus nachstehenden Erwägungen abgelehnt:

Der Rekurswerber führe lediglich aus, daß die überwiegende Bausubstanz auf der Liegenschaft auf keinen historischen Ursprung zurückgehe und nur das rückwärtige Hofgebäude sowie das Eingangstor von denkmalpflegerischer Bedeutung seien. Die beiden Seitengebäude seien neu errichtet worden. Wenn der Rekurswerber mit diesen Ausführungen die Richtigkeit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz in Ansehung seiner Liegenschaft bekämpfen wolle, sei ihm entgegenzuhalten, daß das Gericht an einen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid sogar dann gebunden sei, wenn den im gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der dort zuständigen Behörde keine Beteiligtenstellung zugekommen sei. Die gegenseitige Bindung im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Gericht sei die Rechtsfolge der in Art. 94 B-VG verankerten Gewaltentrennung. Bei der amtswegigen Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses auf seine Rechtsrichtigkeit müsse aber festgestellt werden, daß die Bestimmung des § 87 Abs 1 GBG nicht eingehalten worden sei. Danach seien Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen solle, im Original beizulegen. Die Vorlage des Originals sei also bei jenen Urkunden erforderlich, welche die Grundlage der Eintragung bilden, während bei jenen, die nur Voraussetzung der Bewilligung seien, eine beglaubigte Abschrift ausreiche. Da das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Fall nur eine Fotokopie einer Abschrift des Bescheides vom 24.1.1940 vorgelegt habe, habe dem Rekurs aufgrund dieses Umstandes ein Erfolg nicht versagt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richten sich zwei Revisionsrekurse der Finanzprokuratur (ersterer erhoben im eigenen Namen und gestützt auf § 1 Abs 3 ProkuraturG, letzterer erhoben in Vertretung der R*** Ö*** - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ 685 KG Grinzing gemäß § 3 Abs 2 Denkmalschutzgesetz idF BGBl.1978/167 bewilligt werde.

Der von der Finanzprokuratur namens der R*** Ö*** (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig; der von der Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Gemäß § 3 Abs 2 Denkmalschutzgesetz ist unter anderem die Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 3 Abs 1 Denkmalschutzgesetz über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Denkmalschutzgesetz-Novelle 1978 BGBl.167, mit welcher die Bestimmung des § 3 Abs 2 Denkmalschutzgesetz geschaffen wurde, entspricht die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch einerseits dem Publizitätsprinzip und stellt andererseits einen erhöhten Schutz für das Denkmal selbst dar, weil hiedurch jede physische sowie jede juristische Person und sohin auch jede Behörde von der Tatsache Kenntnis erlangt, daß ein konkretes Gebäude unter Denkmalschutz steht; die Ersichtlichmachung hat im Gutsbestandsblatt über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu geschehen; zufolge § 7 Abs 2 AllgGAG war dies bisher mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht möglich (308 BlgNR

14. GP, abgedruckt in Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz 55). Der Bestimmung des § 3 Abs 1 Denkmalschutzgesetz entsprach vor der Novelle 1978 § 3 Denkmalschutzgesetz; es sind daher auch die bisherigen derart erfolgten Feststellungen (Unterschutzstellungen) im Grundbuch ersichtlich zu machen (Helfgott aaO). § 7 Abs 2 AllgGAG sieht vor, daß die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen sind, soferne ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Daraus, daß die Ersichtlichmachung im Grundbuch von Amts wegen zu geschehen hat, folgt, daß dem Bundesdenkmalamt (der R*** Ö*** - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) diesbezüglich ein Antragsrecht und im Falle der Ablehnung der Ersichtlichmachung eine Rekurslegitimation nicht zukommen (vgl. SZ 30/41; RPflSlgG 319; Landesgericht für ZRS Wien in RPflSlgG 1902). Der von der Finanzprokuratur namens der R*** Ö*** (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) erhobene Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingegen ist die Rechtsmittellegitimation der gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG zum Schutz öffentlicher Interessen (hier: im Sinne des Denkmalschutzgesetzes) einschreitenden Finanzprokuratur zu bejahen (vgl. die bereis zitierte Entscheidung RPflSlgG 319, SZ 49/58; SZ 52/102 ua). In der Sache selbst weist die Finanzprokuratur zutreffend darauf hin, daß Grundlage der von Amts wegen erfolgenden grundbücherlichen Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung nicht der Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 24.1.1940 (an welchen allerdings, wie schon das Rekursgericht richtig hervorgehoben hat, der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft und das Gericht gebunden sind), sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 10.8.1988 ist (vgl. Bartsch, GBG7, 553 FN 10; SZ 52/102; Landesgericht für ZRS Wien in RPflSlgG 1902). Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob § 87 Abs 1 GBG auf Fälle der Ersichtlichmachung gleich dem vorliegenden überhaupt anzuwenden wäre (vgl. dazu Sattler in NZ 1949, 49 ff und Feil, GBG, Kurzkommentar für die Praxis, Anm.1 zu § 20).

Da einer Ersichtlichmachung gemäß § 3 Abs 2 Denkmalschutzgesetz auch keine sonstigen rechtlichen Bedenken entgegenstehen, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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