OGH 5Ob2157/96h (RS0101592)

OGH5Ob2157/96h12.6.1996

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind, so fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG; haben sich im Laufe der Zeit die Mieter zweier weiterer Bestandobjekte zur Tragung der Liftbetriebskosten verpflichtet, weshalb ihnen von den Vermietern das Recht zur Benützung des Liftes eingeräumt wurde und auch die entsprechenden Schlüssel übergeben wurden, so wurde durch eine derartige Gestattung der Liftbenützung seitens der Vermieter der gegebene Mangel der Qualifikation der Liftanlage als Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG nicht beseitigt. Eine einseitige Erweiterung der hinsichtlich der Liftbenützung mit den bisher Benützungsberechtigten bestehenden Sondervereinbarung durch die Liegenschaftseigentümer allein ist rechtlich nämlich nicht möglich.

Normen

MRG §24 Abs1

5 Ob 2157/96hOGH12.06.1996
5 Ob 236/99pOGH12.10.1999

Vgl auch

5 Ob 122/01dOGH11.12.2001

Vgl auch; nur: Wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind, so fehlt der Liftanlage wegen der vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T2)

5 Ob 269/03zOGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Einräumung einer Berechtigung kann gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen, was noch nicht zur einseitigen Beseitigung einer Sondervereinbarung führt. (T3)

5 Ob 284/04gOGH12.07.2005

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 287/07bOGH14.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs - zu benützen. (T4)<br/>Beisatz: Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. (T5)

5 Ob 87/08tOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine sogenannte „Aufzugsgemeinschaft", als Summe aus den aus einer Sondernutzungsvereinbarung Berechtigten und dem Bestandgeber, entsteht nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (gegen Zahlung eines über die Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts). (T6)

5 Ob 220/11fOGH13.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Vgl auch Beis wie T6

5 Ob 170/13fOGH21.02.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T7)

5 Ob 83/15iOGH19.06.2015

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02157_96H0000_003

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