OGH 5Ob2133/96d

OGH5Ob2133/96d12.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1. Christopher J*****, 2. Oliver L*****, 3. Edith C*****, 4. Ilse W*****, 5. Alexander H.C*****, alle vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erst- bis Drittantragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.März 1996, GZ 40 R 172/96g-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß (§ 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat ausgeführt, die mit den Zweit- bis Fünftantragstellern in der Folge abgeschlossenen Mietverträge seien Umgehungsgeschäfte, deren Abschluß der Umgehung der Normen des § 1 Abs 2 Z 3 bzw § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG dienten. Umgehungsgeschäfte seien - anders als Scheingeschäfte (§ 916 ABGB) - keineswegs nichtig, sondern vollinhaltlich wirksam, mit der alleinigen Einschränkung, daß die umgangene Norm darauf anzuwenden sei. Der Wechsel der Person des Mieters habe jedoch dem Willen sämtlicher Vertragsteile entsprochen und verstoße im übrigen gegen kein gesetzliches Verbot. Aus dem Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet sei daher jeweils nur der in den jeweiligen Verträgen Genannte gewesen. Nur dieser sei daher für jene Zinsperioden rückforderungsberechtigt, in denen er Mieter gewesen sei.

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber widersprechen diese Ausführungen der Entscheidung 3 Ob 614/89 (= SZ 63/50 = MietSlg 42.298/15 = ImmZ 1991, 194 = JBl 1991, 245; vgl auch 1 Ob 605/90; 7 Ob 577/92 = WoBl 1992/149 [Würth]; 1 Ob 559/93 = WoBl 1994/21 [Würth]) nicht, sondern stehen mit dieser Rechtsprechung, die im Falle von Kettenmietverträgen mit Rollentausch von Hausgenossen ebenfalls von einem Mieterwechsel (und nicht vom Eintritt von Mitmietern) ausgeht, im Einklang. Der neue Mieter ist zufolge der zitierten Judikatur dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodaß wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst (Würth in Rummel2 § 29 MRG Rz 7). Dies ändert aber nichts daran, daß jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen.

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