OGH 5Ob2131/96k (RS0102190)

OGH5Ob2131/96k25.6.1996

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (§ 37 Abs 1 Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG.

Normen

AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 DVj1
MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
MRG §12 Abs3
MRG §12 Abs4
MRG §37
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §37 Abs3

5 Ob 2131/96kOGH25.06.1996
5 Ob 61/98aOGH24.03.1998

Auch; nur: Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. (T1)

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Auch; nur T1

5 Ob 156/08iOGH21.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T2)

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3 MRG mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu subsumieren. (T3)

5 Ob 26/10zOGH25.03.2010

Vgl; nur ähnlich T1

5 Ob 27/16fOGH22.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0050OB02131_96K0000_001

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