OGH 5Ob211/00s

OGH5Ob211/00s5.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Eyyüp S*****, vertreten durch Mag. Johann Georg F*****, gegen den Antragsgegner Willibald G*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. März 2000, GZ 3 R 348/99i-10, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Oktober 1999, GZ 8 Msch 12/99b-4, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss wegen der übergangsrechtlichen Problematik im Zusammenhang mit § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG bzw der WRN 1997 für zulässig erklärt. Der Rekurs des Antragsgegners befasst sich mit dieser Rechtsfrage nicht. Wenn in einem zugelassenen Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so kommt die Zurückweisung des Rechtsmittels in Frage (Kodek in Rechberger2, vor § 502 ZPO Rz 3).

Der Rechtsmittelwerber meint, der Antragsteller werde im Rechtsmittelverfahren nicht gehörig vertreten, weil die von ihm erteilte Vollmacht keinen Hinweis auf einen Verein im Sinne des § 37 Abs 3 Z 11 MRG enthalte. Diese Bestimmung soll nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aber lediglich klarstellen, dass sich Funktionäre und Angestellte jener Vereine nicht der Winkelschreiberei schuldig machen, wenn sie berufsmäßig Parteien vertreten; am Grundsatz, dass in außerstreitigen Rechtssachen, zu denen auch die im § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten gehören, niemand schuldig ist, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, und sich daher jede Partei auch durch andere Personen als Rechtsanwälte vertreten lassen kann, hat sich dadurch nichts geändert (5 Ob 2217/96g = SZ 69/243; RIS-Justiz RS0070400, RS0070403).

Die übrigen andeutungsweisen Bemerkungen des Rechtsmittelwerbers über den Aufhebungsantrag im Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss und über eine angebliche Antragsänderung im gerichtlichen Verfahren sind ohne nähere Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

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