European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00206.18G.1106.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Wohnungseigentümerin begehrte die konsensmäßige Wiederherstellung des den beklagten Wohnungseigentümern zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. Sie bewertete ihr Begehren mit 5.000 EUR.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhoben die Beklagten Revision, in eventu einen Antrag gemäß § 508 ZPO. Das Berufungsgericht legte diesen Rechtsmittelschriftsatz dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision– außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 508 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur einen – an das Berufungsgericht zu richtenden und mit einer ordentlichen Revision verbundenen – Antrag nach § 508 ZPO stellen, die Revision doch für zulässig zu erklären.
2. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof, sofern die zweite Instanz nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet (1 Ob 68/12z mwN).
3. Die Rechtsmittelwerber berufen sich auf eine willkürliche, den Ermessensspielraum überschreitende Bewertung und verweisen dazu auf den – von ihnen vorgelegten – Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Kosten für den Rückbau mit ca 36.240 EUR bezifferte. Dieser Kostenvoranschlag zwingt jedoch nicht zu einer 30.000 EUR übersteigenden Bewertung. Die Rechtsmittelwerber setzen sich mit der (nachträglichen) Begründung der Bewertung durch die zweite Instanz, die den veranschlagten Betrag als zu hoch gegriffen beurteilte, überhaupt nicht auseinander. Zudem begründete die Klägerin ihr Interesse an der Einbringung der Eigentumsfreiheitsklage mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen über sämtliche Wohnungseigentümer als Folge des konsenswidrigen, auch allgemeine Teile des Hauses (Fenster) erfassenden Zustands des Wohnungseigentumsobjekts. Geldstrafen in einer 30.000 EUR übersteigenden Höhe zu Lasten der Klägerin ergeben sich aus dem Akt nicht und werden im Rechtsmittelschriftsatz auch nicht behauptet.
4. Der Rechtsmittelschriftsatz ist somit als Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO zu behandeln, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hat.
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