Rechtssatz
Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB.
Normen
ABGB §878
oö BauONov 1946 §1
Wr BauO §8 Abs1
5 Ob 205/73 | OGH | 14.11.1973 |
Veröff: JBl 1975,206 |
5 Ob 107/07g | OGH | 28.08.2007 |
nur: Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB. (T1) |
9 Ob 57/10p | OGH | 27.07.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_005