Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es nach § 183 AußStrG vorzugehen (RIS-Justiz RS0115929).
Das Gesetz sieht weder einen formellen Antrag auf Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens noch eine gesonderte Beschlussfassung darüber vor. Das Gericht hat von Amts wegen das Abhandlungsverfahren einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (7 Ob 135/08s ua).
Ob im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, dass ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen ist, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0043254). Das Erstgericht hat im Übrigen hiezu auch eine Stellungnahme des Gerichtskommissärs eingeholt, der in Verbindung mit der zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch aufrecht bestellten Sachwalterin „bei den [von der Antragstellerin und Rechtsmittelwerberin sowie geschiedenen Gattin des Erblassers] genannten Bankinstituten“ keine weiteren Vermögenswerte auffinden konnte (ON 13).
2.) Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung, als sie von ihren Rechten gemäß § 174 AußStrG, §§ 811 bis 813 ABGB Gebrauch machen (2 Ob 131/06p = SZ 2007/6; RIS-Justiz RS0121672).
Einen Eingriff in aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließende Rechte behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht. Die bloße Zustellung eines Beschlusses an die Einschreiterin verleiht ihr auch weder Parteistellung noch sonst ein Recht der Beteiligung am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren (RIS-Justiz RS0006249).
Damit erweist sich ihr Revisionsrekurs als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
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