OGH 5Ob200/00y (RS0114644)

OGH5Ob200/00y21.11.2000

Rechtssatz

Die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt und den Betrieb dieses Unternehmens in diesen Räumen fortsetzt.

Normen

MRG §12a Abs3

5 Ob 200/00yOGH21.11.2000
6 Ob 79/01pOGH16.05.2001

Auch; nur: Die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG setzt voraus, dass die Mieter-Gesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt. (T1)

5 Ob 51/01pOGH29.05.2001

Auch; nur T1

5 Ob 241/04hOGH15.03.2005

Auch

1 Ob 64/07dOGH03.05.2007

Vgl; Beisatz: Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, kann der Vermieter die Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a Abs 2 MRG verlangen. (T2)

2 Ob 149/10sOGH11.11.2010

nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, stellen den Anhebungstatbestand nicht her. (T3); Beisatz: Auch in einem solchen Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. (T4); Beisatz: Dass eine Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20001121_OGH0002_0050OB00200_00Y0000_001

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