OGH 5Ob19/93 (RS0069701)

OGH5Ob19/939.3.1993

Rechtssatz

Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 6 MRG wirksam wird.

Normen

MRG §16 Abs6
MRG §16 Abs9
3. WÄG ArtII AbschnII Z5

5 Ob 19/93OGH09.03.1993
5 Ob 81/99vOGH27.04.1999

Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem 3. WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2)

5 Ob 7/01tOGH24.04.2001

Auch; nur T1

5 Ob 101/03vOGH13.05.2003

Auch; Beisatz: Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis. (T3)

5 Ob 210/07dOGH16.10.2007

Vgl auch; nur T1

2 Ob 63/08sOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_004

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