Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 14 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Den Belohnungstatbestand nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG rechtfertigt schon die gänzliche Erneuerung von Elektro- und Wasserinstallationen einer Wohnung, deren Gefährlichkeit zuvor die Zuordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D bewirkt hatte. (vgl 5 Ob 184/97p, vergleichbar auch zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG aF: 5 Ob 201/99s = WoBl 2000/121, 5 Ob 72/91, ua). Schon allein die Gefährlichkeit der elektrischen Anlage (wie hier: Stoffummantelung, Fehlen von Schutzleitern), hindert nach ständiger Rechtsprechung die Brauchbarkeit der Wohnung, wenn der Mangel nicht mit relativ einfachen Maßnahmen ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann (5 Ob 304/01v). Im vorliegenden Fall mussten S 112.483,29 = EUR 8.174,48 für eine gefahrlos verwendbare Elektroanlage aufgewendet werden. Dazu kommen die Kosten der notwendigen Erneuerung von Bleileitungen, des Einbaus einer Gasetagenheizung (Gußöfen waren unbrauchbar), der Estrichverlegung und Verfliesung des Bades von zusammen rund S 125.562,99 = EUR 9.125,02. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Antragsgegnerin hat nach Rückgabe und vor Vermietung an den Antragsteller die Wohnung von Kategorie D, unbrauchbar, auf Kategorie A mit erheblichen Mitteln angehoben, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur.
Weiters rügt der Revisionsrekurs in unzulässiger Weise Verfahrensmängel, die vom Rekursgericht bereits verneint wurden (RIS-Justiz RS0070509), und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0070446).
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
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