OGH 5Ob191/72 (RS0010032)

OGH5Ob191/7221.11.1972

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Der Wert des Unternehmens wird nicht durch deine Bestandteile, sondern auch durch nicht faßbare Elemente, wie die Besonderheit der Lage, den Ruf des Unternehmens, das Vertrauen der Kundschaft und die darauf beruhende Zahl der Abnehmer, bestimmt. Von diesen Elemten hängt die Verdienstmöglichkeit ab. Dieser Wertfaktor wird mit " good will " bezeichnet. Das Unternehmen ist als solches Gegenstand des Rechtsverkehrs.

Normen

ABGB §302 B
4.EVHGB §Art7 Nr15

5 Ob 191/72OGH21.11.1972

MietSlg 24006 = SZ 45/123

5 Ob 4/74OGH20.02.1974
1 Ob 621/76OGH02.06.1976

Vgl auch; EvBl 1976/255 S 576

1 Ob 660/79OGH13.07.1979

SZ 52/117

1 Ob 557/83OGH10.10.1983

nur: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Der Wert des Unternehmens wird nicht durch deine Bestandteile, sondern auch durch nicht faßbare Elemente, wie die Besonderheit der Lage, den Ruf des Unternehmens, das Vertrauen der Kundschaft und die darauf beruhende Zahl der Abnehmer, bestimmt. Von diesen Elemten hängt die Verdienstmöglichkeit ab. Dieser Wertfaktor wird mit " good will " bezeichnet. (T1) = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 = SZ 56/140

3 Ob 521/87OGH18.05.1988

Beisatz: hier: Arztordination. (T2) = JBl 1988,648 = EvBl 1988,143

7 Ob 529/90OGH08.03.1990

nur: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. (T3)

7 Ob 22/90OGH28.06.1990

Auch; VR 1991,173 = VersR 1991,1204

1 Ob 583/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1

4 Ob 2357/96pOGH17.12.1996

Auch; nur T3; Beisatz: Unter einem kaufmännischen Unternehmen wird die Organisation einer Vielzahl wirtschaftsbewegender Güter, die zu einem organischen Ganzen vereinigt werden, verstanden; Kapital und Arbeit werden zu einer "organisierten Erwerbsgelegenheit" zusammengefaßt. Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt. (T4)

5 Ob 94/02pOGH25.06.2002

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00191_7200000_001

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