Spruch:
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der zweit- und siebent- bis zehntklagenden Partei die mit S 15.243,74 (darin S 2.540,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab der auf Ausschließung des Beklagten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten, nach Ergänzung des Vorbringens in der mündlichen Streitverhandlung (AS 110) auf § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG gestützten Klage statt. Diesem Urteil liegen im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen über das Verhalten des Beklagten zugrunde:
Der Naßbereich in der Wohnung des Beklagten stellt sich in einem verwahrlosten und ungepflegten Zustand dar. Die für den derartigen Naßbereich üblichen Reinigungsarbeiten bzw Wartungen von Armaturen und Anschlüssen wurden (werden) nicht oder nur unregelmäßig durchgeführt. Aus diesem Grunde kam es bereits mehrfach zu Wasserschäden, die in der Wohnung des Beklagten ihren Ausgang nahmen. Insbesondere die Wohnung des Sechstklägers, die direkt unterhalb der Wohnung des Beklagten gelegen ist, entstanden über einen längeren Zeitraum hinweg grobe Wasserschäden. So ereignete sich beispielsweise zu Beginn des Jahres 1992 ein Rohrbruch bei der Badewanne des Beklagten. In der Folge kam es dazu, daß in der unterhalb gelegenen Wohnung Wasser an der Decke im Vorzimmer und an den Wänden austrat. Ursache für diesen Rohrbruch in der Beklagtenwohnung dürfte gewesen sein, daß dort ein Sifon gebrochen ist. Im Zuge der vom Hausverwalter veranlaßten Reparatur dieses Schadens wurde festgestellt, daß im Badezimmer des Beklagten diverse Wasserhähne getropft haben. Der Rohrbruch wurde vom Installateur behoben; bezüglich der tropfenden Wasserhähne wurde für keine professionelle Abhilfe gesorgt. Zweck der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Reparaturarbeiten war einzig, die Wohnung unterhalb der Beklagtenwohnung von Wassereinfluß zu verschonen. Ende August 1992 mußte erneut ein Installateur zur Hilfe geholt werden, weil im Gangbereich des Hauses neben der Türe zur Wohnung des Beklagten ein nasser Fleck festgestellt worden war. Dieser befand sich im Gangbereich ungefähr auf jener Höhe, in der in der Wohnung des Beklagten dessen Unterputzspülkasten lag. Da zunächst nicht eruiert werden konnte, woher dieser nasse Fleck stammt, und der Beklagte Probleme mit seinem Unterputzspülkasten ausdrücklich verneinte, wurde vom Installateur das Mauerwerk vom Gang aus über mehrere Tage aufgestemmt. Erst anläßlich dieser Arbeiten konnte festgestellt werden, daß der Unterputzspülkasten im Badezimmer des Beklagten defekt war, seine Abdeckung war abgenommen worden. Der Beklagte konnte den Spülkasten nur dadurch benutzen, daß er das Eckventil händisch auf und zu drehte. Damit hat der Beklagte das Eckventil völlig zweckentfremdet. Dieses Eckventil ist nämlich nur für Wartungszwecke zum Bedienen eingebaut. Ein wiederholtes bzw regelmäßiges Auf- und Zudrehen dieses Eckventiles führt dazu, daß die Dichtheit nicht mehr gegeben ist, wodurch Wasser austritt bzw in die Ziegelwand hineinspritzt. Genau das war auch im Badezimmer des Beklagten der Fall. Durch den ständigen Wasseraustritt im Bereich des Eckventiles bzw durch das beständige Hineinspritzen in die Ziegelwand war mit der Zeit eine Durchfeuchtung der Ziegelwand eingetreten, die letztendlich auch im Gangbereich sichtbar geworden war.
Im August 1992 war auch die Waschmaschine des Beklagten nicht ordnungsgemäß angeschlossen. Sie hatte keinen eigenen Auslaufhahn. Eine derartige unfachmännische Installation birgt ua die Gefahr, daß durch den Druck des Wassers der Schlauch birst, sodaß das Wasser direkt austritt. Gerade für den Fall, daß sich beim Platzen des Schlauches niemand in der Wohnung aufhält, kann es zu gravierenden Schäden kommen.
Anläßlich der erneuten Reparaturarbeiten im August 1992 nahm der Installateur wahr, daß jene tropfenden Wasserhähne, die er bereits zu Beginn des Jahres 1992 beanstandet hatte, noch immer tropften. Darüberhinaus war der Beklagte bereits Anfang 1992 darauf aufmerksam gemacht worden, daß es unumgänglich ist, um den Badewannenrand eine neue Silikonmasse anzubringen. Dies deshalb, damit beim Brausen oder beim sonstigen Befüllen der Badewanne in diesen Fugenbereich kein Wassereintritt erfolgen kann. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf diese Unzulänglichkeit durch den Installateur hat der Beklagte bis heute nicht dafür Sorge getragen, daß diese Gefahr gemindert wird, indem er eine neue Silikonmasse aufgetragen hätte.
Bereits seit 1991 kam es immer wieder zu Wasserschäden, die sich in einer Durchfeuchtung der Decke der unterhalb der Wohnung des Beklagten liegenden Wohnung niederschlugen. Anläßlich eines Besuches des Hausverwalters in der Wohnung des Beklagten wurde festgestellt, daß es nicht nur aus verschiedenen Armaturen zum Wasseraustritt kommt, sondern daß von der Badewanne, und zwar von der dortigen Armatur, ein Schlauch zum Spülkasten des WCs gelegt war und daß der "Schwimmer" entfernt war. Auf Befragen durch den Hausverwalter gab der Beklagte an, daß er "Durchspüle". In der Folge erhielt der Beklagte ein Schreiben des Verwalters vom 21.11.1991, in dem er aufgefordert wurde, für die Behebung der in seinem Wohnbereich festgestellten und für den Wasseraustritt ursächlichen Schäden zu sorgen (Blg./I). Dieses Schreiben ist in einem Stil verfaßt, der den Ernst der Lage und die Dringlichkeit der Reparaturarbeiten betont. Darüberhinaus kann aber aus der Formulierung des Schreibens weder ein unfreundlicher Ton noch ein Anzeichen einer persönlichen Animosität abgeleitet werden. Auf diesen Brief reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 26.11.1991 (Blg./II). Der Stil dieses Schreibens zeigt, daß der Beklagte offensichtlich Schwierigkeiten hat, auf einer rein sachlichen Ebene zu kommunizieren. Textpassagen wie "Offensichtlich sind sie absichtlich nicht bereit, diesen Schaden zu beheben
........" oder "...... ist durch ihre Unfähigkeit meine Wohnung ...
derart zerstört worden ......" oder "Wenn dies die anderen
Miteigentümer nicht begreifen, so zeigt dies, wie niedrig deren Intelligenzquote ist." machen dies deutlich. Jedenfalls hat der Beklagte keinerlei Anstalten getroffen, die bemängelten Schäden zu beheben. Aus diesem Grund setzte sich auch der in der unter der Wohnung des Beklagten befindlichen Wohnung entstandene Wasserschaden bis zur endgültigen Reparatur gegen Ende des Jahres 1992 fort. Da die Wasserschäden zum Großteil auf unzulängliche Wartungs- bzw Reparaturarbeiten seitens des Beklagten zurückgingen bzw ein Manipulationsfehler des Beklagten im Hinblick auf die Betätigung des Zuflusses zum Spülkasten vorliegt, wurden die Schäden nicht von einer Versicherung abgedeckt.
Zusammengefaßt hielt das Erstgericht fest, daß es sich sowohl bei den Schäden am Gang als auch bei den Schäden in der Wohnung des Sechstklägers um Wasserschäden handelt, die eindeutig in der Wohnung des Beklagten verursacht wurden. Angesichts des derzeitigen desolaten Erscheinungsbildes des Naßraumes der Beklagtenwohnung ist es notwendig, sämtliche möglichen Anschlußstellen und Teile durch einen konzessionierten Sanitärbetrieb auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Dies betrifft insbesondere den Wandeinbauspülkasten, die entsprechende Wasserzuleitung, den Anschluß der Zuleitung zum Spülkasten, den Spülbogen beim Anschlußspülkasten bzw WC-Schale, den Ablaufbogen, das Ablaufrohr zur WC-Schale (Rundschnurring), sämtliche Ventile und im Bereich der Badewanne und des Handwaschbeckens sämtliche Armaturen. An die Ergebnisse dieser Untersuchung anschließend ist eine umfassende Sanierung des Naßraumes notwendig. Insgesamt ist für diese Sanierung mit einem Aufwand von rund S 64.000,- zu rechnen.
Auf der Terrasse wurden direkt ohne Tröge Stauden- und Sträucherpflanzungen durchgeführt (Wildwuchs), die sich im Dachaufbau der Terrasse verwurzeln. Bei dieser Bepflanzung wurden und werden weder die Nutzungsfunktion noch die technische Funktion der Terrasse bzw des Terrassenunterbaues berücksichtigt. Bedingt durch diese unsachgemäßen Bepflanzungen ist ein Wasserschaden bei der darunterliegenden Wohnung des Sechstklägers jederzeit möglich. Diese Gefahr besteht insbesondere wegen der zu erwartenden "Durchwurzelung" des Terrassenbodens. Um den zu erwartenden Schäden vorzubeugen, ist eine Sanierung des Terrassenbereiches notwendig. Der hiefür erforderliche Aufwand muß mit mindestens S 24.000,- bzw maximal S 33.000,- bewertet werden (je nach Gestaltung des Dachaufbaus).
Im allgemeinen gilt der Beklagte bei den meisten Miteigentümern des Hauses als Sonderling, der Unruhe ins Haus bringt. Diese Animosität gegenüber den Mitbewohnern im Hause zeigte sich beispielsweise darin, daß die Türe der Wohnung des Beklagten seit mehreren Jahren nicht in normalerweise üblicher Form auf und zu gemacht wurde, sondern daß die Türe stets, und zwar unabhängig von der jeweiligen Tageszeit, mit einem lauten Knall zugeschlagen wurde, der im ganzen Haus zu hören war. Daraufhin angesprochen, rechtfertigte der Beklagte dieses Zuknallen damit, daß seine Türe schadhaft sei und er deshalb genötigt sei, die Türe auf diese Art und Weise zu verschließen. Eine Reparatur der Türe hat der Beklagte anläßlich dieser Vorhalte weder in Aussicht gestellt, noch durchgeführt bzw durchführen lassen. Daß schon allein dieses laute Zuknallen der Türe von einigen Mitbewohnern als gravierende Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgefaßt wurde, zeigt sich unter anderem darin, daß die sich im Haushalt des Sechstklägers befindlichen Kinder oftmals in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Mit Beginn des gegenständlichen Rechtsstreites änderte sich aber diese Verhaltensweise und die Wohnungstür des Beklagten wird nicht mehr zugeknallt.
Abgesehen davon legte der Beklagte, soweit es zu Kontakt mit den Mitbewohnern kam, ein äußerst unleidliches Verhalten an den Tag, das insgesamt so beschrieben werden kann, daß er auf nichtige Anlässe überreagiert und Mitbewohner auf unflätige Weise beschimpft. Dies geht zum Teil so weit, daß sich Nachbarn nicht nur belästigt fühlen, sondern sich auch vor ihm fürchten. Beispielsweise führte das Erstgericht einen jener Vorfälle an, die für das Verhalten des Beklagten typisch seien und sich nahtlos in jenen Bild fügten, das sich aus der Summe seiner Handlungen zusammenfügt. In der Wohnung des Siebentklägers wohnt seit November 1987 Frau Eva K***** als Mieterin. Im Jänner 1993 befand sich diese einmal im Stiegenhaus und unterhielt sich mit einer Nachbarin. Die Lebensgefährtin des Beklagten verließ zu diesem Zeitpunkt gerade ihre Wohnung und warf die Türe zu, was einen lauten Knall erzeugte. Daraufhin sagte Frau K*****: "Die hält jetzt, aber hoffentlich nicht mehr lange". Kurze Zeit später, als Frau K***** bereits wieder in ihrer Wohnung war, läutete der Beklagte an ihrer Wohnungstür. Als sie diese öffnete, schrie sie der Beklagte unvermittelt an "Du Trampel, du Blöde, wie ich meine Tür zumache ist meine Sache, putz di eini in dei Luka".
Ein weiterer derartiger Vorfall ereignete sich im Sommer 1993. Damals ging die Lebensgefährtin des Beklagten vor Eva K***** auf der Treppe, wobei sie, da sie zwei Stockwerke über ihr ging, von dieser gar nicht beachtet wurde. Als Frau K***** in jenem Stockwerk ankam, in dem sowohl ihre als auch die Wohnung des Beklagten liegt, wurde sie vom Beklagten bereits erwartet und mit den schreiend vorgebrachten Worten bedacht: "Laß meine Freundin in Ruhe, du kommst auch noch einmal dran, für dich laß ich mir etwas besonderes einfallen, du Trampel". Diese völlig unmotivierte Schimpfkanonade ärgerte Frau K***** dermaßen, daß sie vor Wut weinte. Darüberhinaus fühlte sie sich durch diesen verbalen Angriff nicht nur beleidigt, sondern auch bedroht. Spätestens seit diesen beiden geschilderten Vorfällen hielt auch die Mieterin Eva K***** das Verhalten des Beklagten für untragbar.
Ein weiteres Beispiel für grundlose Beschimpfungen von seiten des Beklagten liefert ein Ereignis vom Mai 1990. Damals ging die Ehegattin des Sechstklägers mit ihren beiden Kleinkindern die Stiege hinauf in Richtung ihrer Wohnung. Ihr kleinerer Sohn war zum damaligen Zeitpunkt 7 Monate alt. Der Sechstkläger befand sich bereits bei seiner Wohnungseingangstür. In der Folge kam es zu einer Begegnung mit dem Beklagten und seiner Lebensgefährtin, die der Ehegattin des Sechstklägers von oben entgegengekommen waren. Da diese mit ihren beiden Kindern die Stiege nicht sofort freigeben konnte, sagte der Beklagte zu ihr: "Weich aus du Trampel". Der Beklagte nannte sie in dem folgenden Streitgespräch eine "Hure" und "Schlampe". Darüberhinaus beschimpfte der Beklagte die Kinder des Sechstklägers als "deppat". Diese gegen seine Familie gerichteten Beschimpfungen hörte auch der Sechstkläger. Aus diesem Grund ging er von der Wohnungseingangstür zum Stiegenhaus. Daraufhin entwickelte sich zwischen dem Beklagten und dem Sechstkläger eine wörtliche Auseinandersetzung, wobei sich der Beklagte ca im Bereich der Eingangstür des Hauses, der Sechstkläger hingegen etwa eine Treppe höher im Stiegenhaus befand. Bei der Eingangstür zum Haus ließ sich der Beklagte plötzlich niederfallen. Zu seiner Lebensgefährtin sagte der Beklagte in diesem Zusammenhang: "Hast du das gesehen, der hat mich angegriffen und niedergeworfen". Zum Sechstkläger äußerte er, daß er ihn erschieße, wenn er ihn allein erwische. Daneben kam es immer wieder zu Beschimpfungen der Familie von seiten des Beklagten auch außerhalb des Wohnhauses, so zum Beispiel in der Nähe der Garage. Im August 1993 reinigte eine Mieterin einer Wohnung in jenem Stockwerk, in dem auch der Beklagte wohnt, die Verfugungen der Brandschutztüre. Der Beklagte schrie: "Fängt diese Sache schon wieder an, schleich di eini in dei Luckn".
Abgesehen von den sich wiederholenden Ausfälligkeiten des Beklagten herrscht im Haus kein rüder oder unhöflicher Umgangston zwischen den Mitbewohnern. Der Kontakt unter den Mitbewohnern des Hauses entspricht einem normalen nachbarschaftlichen Verhältnis. Zwischen einzelnen Hausparteien besteht engerer Kontakt, vielfach beschränkt sich die Konversation jedoch nur auf bloßes Grüßen. Abgesehen von den Schwierigkeiten mit dem Beklagten konnten keine Feindseligkeiten zwischen den Mitbewohnern festgestellt werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht noch folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall stellt sich unter Berücksichtigung der zeitlichen Aspekte der Klagseinbringung sowie des daran anschließenden Verfahrens sowie der Vorfälle vor diesem Zeitpunkt das nunmehrige Verhalten des Beklagten als nur durch den Druck des Prozesses bewirkte Veränderung dar, ein taktisches Manöver, um den Prozeßausgang zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Abgesehen davon hat sich das Verhalten des Beklagten nicht in einer Weise gebessert, daß davon gesprochen werden könnte, es gebe überhaupt keine Probleme mehr mit dem Beklagten. Unflätige Anspielungen und Aussprüche werden von ihm auch weiterhin, insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren geäußert.
Rechtlich erachtete das Erstgericht durch das festgestellte Verhalten des Beklagten die Ausschließungstatbestände des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG - würdige man das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit - als verwirklicht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und billigte die vom Erstgericht auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Tatsachenfeststellungen vorgenommene rechtliche Beurteilung. Es billigte auch die Beurteilung des Erstgerichtes, daß es sich bei der teilweisen Besserung des Verhaltens des Beklagten lediglich um ein taktisches Manöver handle. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß die meisten der vom Erstgericht festgestellten Beschimpfungen und insbesondere der als Bedrohung zu wertende Ausspruch vom Sommer 1993 gegenüber Frau Eva K***** zu einer Zeit erfolgt seien, als dieser Prozeß bereits anhängig gewesen sei. Auch aus der Parteienaussage des Beklagten ergebe sich im wesentlichen ein beharrender, das heißt uneinsichtiger Standpunkt.
Der Wortlaut der Bestimmung des § 22 Abs 1 WEG ("Mehrheit der übrigen Miteigentümer") gebe keinen Anlaß, im Falle von Ehegattenwohnungseigentum die Klage bloß eines Ehegatten (hier: Siebentkläger) deswegen zurückzuweisen, weil der andere Ehegatte untätig geblieben sei. Die Ausschlußklage nach § 22 Abs 1 WEG stelle keine Verfügung im Sinne des § 9 Abs 3 WEG dar, welche nach dieser Gesetzesstelle den Ehegatten nur gemeinsam möglich wäre.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage bekannt sei, ob die Ausschließungsgründe nach § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG Wiederholungsgefahr erfordern und unter welchen Voraussetzungen der Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit die Beseitigung der Ausschließungsgründe angenommen werden könne. Auch zur Klageberechtigung eines Ehegatten allein im Falle von Ehegattenwohnungseigentum sei keine oberstgerichtliche Judikatur bekannt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die von Rechtsanwalt Dr.Michael Metzler vertretenen Kläger begehren primär, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu möge ihr nicht Folge gegeben werden.
Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne der in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien abhängt. Dies ist - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - in der hier zu beurteilenden Rechtssache aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Ebenso wie in der in WoBl 1995, 180/87 veröffentlichten Entscheidung kommt es bezüglich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr nicht zuletzt darauf an, ob dem Störer des Rechtsfriedens die Einsicht und der gute Wille zur Besserung geglaubt wird. In der letztgenannten Entscheidung wie auch hier haben die Vorinstanzen diese Tatfrage verneint, sodaß diese im Zulassungsausspruch aufgeworfene Rechtsfrage gar nicht zugunsten des Beklagten entschieden werden könnte. Rechtsausführungen zur Relevanz der Wiederholungsgefahr und der Maßgeblichkeit einer Zukunftsprognose sind daher in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht entscheidungswesentlich.
Nach § 22 Abs 1 Einleitungssatz WEG ist zur Ausschließungsklage die Mehrheit der übrigen Miteigentümer legitimiert. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Siebentkläger als bloßer Hälfteeigentümer des Mindestanteiles, der ihm gemeinsam mit seiner Ehegattin zusteht, nicht ohne deren Zustimmung als Ausschlußkläger tätig werden dürfte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil alle anderen Kläger eine Mehrheit der Miteigentümer darstellen. Selbst die von Dr.Michael Metzler vertretenen anderen Kläger stellen nach der Aktenlage noch die Mehrheit der übrigen Miteigentümer dar. Nach dem Inhalt der vom Beklagten nicht bestrittenen (AS 124) Sammelbeilage./K hat die Ehegattin des Siebentklägers der Klageführung ohnedies zugestimmt, sodaß der Beklagte durch das alleinige Auftreten des somit materiellrechtlich jedenfalls legitimierten Siebentklägers - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung - nicht beschwert wird.
Da die Beurteilung der Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beklagten die Tatbestände des § 22 Abs 1 Z 2 und 3 WEG verwirklicht, dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt, der hier von den Vorinstanzen zweifellos nicht verlassen wurde, und in der Revision auch andere als erheblich anzusehende Rechtsfragen nicht aufgeworfen wurden, war die Revision - ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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