OGH 5Ob18/95 (RS0083301)

OGH5Ob18/9514.3.1995

Rechtssatz

Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.)

Normen

WGG 1979 §13
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §21 Abs1 Z1

5 Ob 18/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 58/52

5 Ob 248/01hOGH13.11.2001

Auch; nur: Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (T1) Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T2) Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3)

5 Ob 111/02pOGH14.05.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. (T4)

7 Ob 298/02bOGH02.04.2003

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. Weichen aber die Vereinbarungen der Wohnungswerber begünstigend von den §§13ff WGG ab, so sind sie wirksam. (T5)

5 Ob 270/02wOGH28.01.2003

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

8 Ob 59/10zOGH15.07.2011

Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. (T6)

5 Ob 64/14vOGH16.12.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/129

5 Ob 217/16xOGH20.07.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)