OGH 5Ob18/85 (RS0060850)

OGH5Ob18/8526.3.1985

Rechtssatz

Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.

Normen

GBG §53 Abs3
WEG 1975 §25 Abs3
WEG 1975 §24a Abs2
WEG 2002 §40 Abs2

5 Ob 18/85OGH26.03.1985

Veröff: SZ 58/49 = NZ 1985,155 (ablehnend Hofmeister, 158) = MietSlg 37650(16)

5 Ob 10/88OGH25.10.1988
5 Ob 134/95OGH24.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters, wenn die Genehmigungsklausel des Konkursgerichtes (hier: für ein Ranganmerkungsgesuch) vorliegt. (T1)Veröff: SZ 68/200

5 Ob 2154/96tOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T2) Veröff: SZ 69/139

5 Ob 122/97wOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T3)

5 Ob 26/01mOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T4)

5 Ob 244/00vOGH15.05.2001

Auch; Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T5); Veröff: SZ 74/87

5 Ob 233/02dOGH05.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa §26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T6); Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T7)

5 Ob 197/07tOGH06.11.2007

Beisatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage. (T8); Veröff: SZ 2007/167

Dokumentnummer

JJR_19850326_OGH0002_0050OB00018_8500000_001

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