Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht das erstinstanzliche Verfahren und den erstinstanzlichen Sachbeschluss als nichtig aufgehoben und den verfahrenseinleitenden Antrag, dem Antragsgegner als Verwalter der Liegenschaft eine ordnungsgemäße und richtige Abrechnung für den Zeitraum 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 aufzutragen, zurückgewiesen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 4. 2004, GZ 5 Ob 167/03z-32, sei in einem parallel geführten Verfahren, nämlich 9 Msch 13/01i des Bezirksgerichtes Favoriten, bereits eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Antrag anderer Wohnungseigentümer ergangen. Der nunmehrigen Antragstellerin sei im Verfahren 9 Msch 13/01i auch Parteistellung und damit rechtliches Gehör eingeräumt worden. Damit binde die Rechtskraft dieser Entscheidung sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Eine neuerliche Entscheidung sei infolge Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache nicht zulässig (5 Ob 42/00p).
Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.
Dieser Beschluss des Rekursgerichtes vom 26. 4. 2005 wurde der Antragstellerin am 23. 5. 2005 zugestellt.
Dagegen hat sie am 13. 6. 2005 einen ordentlichen Revisionsrekurs erhoben und darin beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag an das Gericht zweiter Instanz gestellt.
Dem Antragsgegner zugestellt wurde der Revisionsrekurs der Antragstellerin am 20. 6. 2005. Er hat dagegen am 18. 7. 2005 eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl der ordentliche Revisionsrekurs als auch die Revisionsrekursbeantwortung sind verspätet.
Zufolge Art 10 § 2 WohnAußStrBeglG sind die neuen Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren des § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG, jeweils idF des WohnAußStrBeglG dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 liegt. Unter „angefochtener Entscheidung" ist hier die Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen (vgl etwa 5 Ob 72/05g; 5 Ob 182/05h; Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anm 2 zu § 37 MRG).
Es gilt nunmehr das Rechtsmittelrecht des Außerstreitgesetzes mit den im WohnAußStrBeglG getroffenen Sonderregelungen. Dazu gehört unter anderem § 37 Abs 3 Z 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG), der die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss (§ 64 AußStrG) sowie für die Revisionsrekursbeantwortung hiezu abweichend von § 63 Abs 2, § 65 Abs 1 und § 68 Abs 1 AußStrG mit vier Wochen regelt. Eine abweichende Bestimmung für den Revisionsrekurs gegen „einfache" Beschlüsse wird hingegen nicht getroffen.
§ 62 AußStrG unterscheidet nicht zwischen Beschlüssen über die Sache, in der Sache, sonstigen Beschlüssen oder selbständig anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlüssen (vgl dazu Fucik/Kloiber Rz 2 zu § 62 AußStrG). Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt demnach nach § 65 AußStrG vierzehn Tage. Dasselbe gilt nach § 68 Abs 1 AußStrG für die Revisionsrekursbeantwortung (vgl Würth in WoBl 2004, 319 „Was ist neu am neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren?").
Die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 AußStrG liegen nicht vor, weil durch Berücksichtigung des verspäteten Rekurses die verfahrensrechtliche Stellung des Antragsgegners nachteilig berührt würde (für das Revisionsrekursverfahren: § 71 Abs 4 AußStrG).
Das hatte zur Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels und der Rechtsmittelbeantwortung zu führen.
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