Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht im Verfahren außer Streit einen erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und beantragten darin, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung ihres verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern.
Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
Das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 verfolgte mit seinen Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Zu diesem Zweck wurden unter anderem im Außerstreitgesetz die Wertgrenzen angehoben (Art 5 leg cit; RV 113 BlgNR 24. GP 10, 20). Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Budgetbegleitgesetzes 2009 - diese Fassung ist hier anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009) - ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Indem das Rekursgericht in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch fasste, ging es implizit und zutreffend davon aus, dass der vorliegende Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Sein Bewertungsausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteige, erlaubt allerdings keine Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller durch den Obersten Gerichtshof, weil seit dem Budgetbegleitgesetz die maßgebliche Wertgrenze des § 62 Abs 3 und 5 AußStrG nicht mehr bei 20.000 EUR, sondern bei 30.000 EUR liegt (ein Sonderfall nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG liegt nicht vor). Das Rekursgericht hat zwar hinsichtlich seines Ausspruchs den Wortlaut des § 59 Abs 2 AußStrG für sich, der vom Budgetbegleitgesetz 2009 unberührt nach wie vor lediglich auf 20.000 EUR abstellt. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es sich dabei in § 59 Abs 2 AußStrG um ein (offenkundiges) Redaktionsversehen handelt, da die dort unverändert gebliebene Wertgrenze von 20.000 EUR mit dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr übereinstimmt, weil sie den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht Rechnung trägt (vgl RIS-Justiz RS0125732).
Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Ausspruch des Rekursgerichts nur ableiten, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt, nicht jedoch, worauf es hier ankommt, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch wird daher vom Rekursgericht entsprechend der Rechtslage zu ergänzen bzw abzuändern sein. Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Ergänzung bzw Abänderung des Bewertungsausspruchs wäre nur dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0007073 [T7]; 5 Ob 98/09m mwN), was aber hier nicht der Fall ist.
Sollte das Rekursgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Ansicht gelangen, dass dieser 30.000 EUR nicht übersteigt, wären die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche Revisionsrekurs“ diesfalls einer Verbesserung bedarf, ist vom Rekursgericht zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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