OGH 5Ob176/18w

OGH5Ob176/18w3.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. p***** GmbH, *****, 2. E***** GmbH, *****, wegen Einverleibung des Eigentums in EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Mai 2017, AZ 4 R 249/09f, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00176.18W.1003.000

 

Spruch:

Die als Revisionsrekurs zu wertende, mit 31. Jänner 2018 datierte Eingabe der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. 7. 2009, TZ 3087/09, wies das (seinerzeitige) Bezirksgericht Hartberg das verfahrenseinleitende Gesuch der Antragsteller ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Antragsteller mit Beschluss vom 16. 10. 2009 Folge und bewilligte die begehrte Einverleibung.

Am 27. 3. 2017 langte beim nunmehr als Erstgericht einschreitenden Bezirksgericht Fürstenfeld eine als „Antrag auf die Revision eines Urteiles 4 R 249/09f vom 16. 10. 2009 des Landes Gerichts für ZRS Graz auf Grund neu entdeckter Umstände (Art 530 ZPO)“ bezeichnete Eingabe der Zweitantragstellerin ein. Darin brachte sie vor, dem in diesem für sie einschreitenden Notar keine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Beschluss vom 9. 5. 2017 wies das Rekursgericht diese als Rechtsmittel gewertete Eingabe als verspätet zurück. Dieser Beschluss des Rekursgerichts wurde der Zweitantragstellerin am 1. 6. 2017 zugestellt.

Am 2. 2. 2018 langte beim Erstgericht eine mit 31. 1. 2018 datierte und am 1. 2. 2018 zur Post gegebene, als „Revision (Antrag auf Aufhebung des Beschlusses) eines Beschlusses der Landesgerichtes Graz vom 09. 05. 17 4 R 249/09f TZ 2387/17“ bezeichnete und an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe der Zweitantragstellerin ein. Die Zweitantragstellerin begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass das Rekursgericht ihren Antrag vom 27. 3. 2017 zu Unrecht als Rechtsmittel und nicht als Antrag auf Wiederaufnahme iSd § 530 ZPO behandelt habe. Als solcher sei dieser, weil innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen eingebracht, nicht verspätet.

Im Hinblick auf diese wesentliche Begründung und vor dem Hintergrund, dass ein der Wiederaufnahmsklage im Zivilprozess nach den §§ 530 ff ZPO entsprechender Abänderungsantrag gemäß §§ 72 ff AußStrG im Grundbuchsverfahren unzulässig ist (§ 122 Abs 1 GBG), ist die Eingabe der Zweitantragstellerin als Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 9. 5. 2017 zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

1.  Die Revisionsrekursfrist beträgt im Grundbuchverfahren bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG iVm § 126 Abs 2 GBG). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG; RIS‑Justiz RS0060994).

2.  In Grundbuchsachen sind die festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich – wie hier – nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluss, sondern um eine Erledigung formeller Natur handelt (RIS‑Justiz RS0007039).

3.  Die 30-tägige Frist für den Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 9. 5. 2017 begann mit dessen Zustellung am 1. 6. 2017 zu laufen. Der beim Erstgericht erst am 2. 2. 2018 eingelangte Revisionsrekurs ist somit verspätet und zurückzuweisen.

4. Im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (§ 6 Abs 2 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG) und der Revisionsrekurs hat die Unterschrift eines Anwalts oder Notars zu enthalten (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist hier aber entbehrlich und der Formmangel ohne Bedeutung, weil das Rechtsmittel jedenfalls als verspätet zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0005946 [T4, T14]; RS0128266 [T16]).

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