Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahren (darin 93,19 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Der bloße allgemeine Vorwurf einer erheblichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts durch den Revisionswerber - hier im Zusammenhang mit den Gewährleistungsbehelfen nach § 932 ABGB - ist hiefür zu wenig. Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden nämlich nach der Aktenlage bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt (5 Ob 127/11d). Sonstige Rechtsausführungen enthält das Rechtsmittel nicht, sodass es schon aus diesem Grunde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.
Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihr ein Kostenersatz gemäß § 41, 50 ZPO zusteht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)